Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_125/2025 vom 12. März 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_125/2025 vom 12. März 2025:

Sachverhalt: A._ wurde am 17. Januar 2023 durch die Friedensrichterin des Bezirks Nyon unter Berufung auf Artikel 394, 395 und 445 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine vorläufige Betreuung erteilt, um ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Diese Maßnahme wurde aufgrund gesundheitlicher Probleme und Bedenken über die Verwaltung ihres Vermögens durch Dritte angeordnet. Im Verlauf des Verfahrens gab es mehrere Änderungen in der Betreuung, und nach einer psychiatrischen Begutachtung wurde festgestellt, dass A._ aufgrund kognitiver Störungen nicht in der Lage war, ihre eigenen Interessen zu wahren.

Die Friedensrichterin konnte auf eine Antrag von A._s neuem Anwalt, Me Razi Abderrahim, hin, der die Ablösung des bisherigen Betreuers und die Einsetzung seiner Person forderte, aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Bedenken bezüglich der Vermögensverwaltung von A._. Letztlich wurde C.__, eine Sozialarbeiterin, zur vorläufigen Betreuerin ernannt.

A._ gelangte gegen eine Entscheidung der Friedensrichterin, die ihre Inkompetenz zur Behandlung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Mandats, das sie ihrem Anwalt erteilt hatte, bestätigte. Die Kammer für Vormundschaft des kantonalen Gerichts Vaud erklärte den Rekurs von A._ für unzulässig, weil ihr Anwalt nicht über die notwendigen Vollmachten verfügte.

Rechtliche Erwägungen: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Rekurs fristgerecht und formgerecht eingereicht wurde. Das Hauptthema des Verfahrens war die Gültigkeit des Mandats, das A._ ihrem Anwalt erteilt hatte, um einen Rekurs einzureichen. Die Kammer für Vormundschaft hatte festgestellt, dass A._ aufgrund ihrer vorübergehenden Einschränkungen im Ausüben ihrer zivilen Rechte nicht in der Lage war, einen Anwalt zu mandatieren oder einen Rekurs einzureichen.

Das Bundesgericht hob hervor, dass A.__ durch ihre Kuratorin oder einen von dieser bevollmächtigten Vertreter hätte Rechtsmittel einlegen können, was nicht geschehen war. Es wurde zudem betont, dass die vorliegende Entscheidung nicht die Frage der Gültigkeit der Kündigung des Mandats durch die Kuratorin nach dem geltenden Recht behandelte, sondern sich einzig auf die Befugnis für die Einreichung des Rekurses konzentrierte.

Schließlich wies das Bundesgericht den Rekurs von A._ ab, da ihre Einwände nicht hinreichend durchgreifend oder rechtlich relevant waren. Die Gerichtskosten wurden A._ auferlegt.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bestätigte die Unzulässigkeit des Rekurses und wies die Forderung nach kostenloser Rechtshilfe zurück. Die Gerichtskosten in Höhe von 2.500 Franken wurden der Rekurrentin auferlegt.