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Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 19. März 2025 unter dem Aktenzeichen 5A_680/2024 über eine Ehescheidung und die damit verbundene güterrechtliche Auseinandersetzung entschieden. Der Beschwerdeführer A.__, Vertreter in dieser Rechtsstreitigkeit, beantragte, dass die Vorinstanz die ursprüngliche Entscheidung des Bezirksgerichts Kriens aufhebt, welche ihm eine Ausgleichszahlung von 319'735.85 CHF auferlegte. Stattdessen wollte er nur 50'264.15 CHF verlangen.
Die Ehe zwischen A._ (geb. 1949) und B._ (geb. 1969) wurde 1999 geschlossen und beinhaltete einen Ehevertrag aus dem Jahr 2006, der den allgemeinen Güterstand der Gütergemeinschaft regelte. Während der Ehe hatte B._ aus Ihrer Erbschaft in Höhe von 70'000 CHF in den Kauf eines der Grundstücke des Beschwerdeführers investiert. Das Kantonsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Bezirksgerichts, woraufhin A._ beim Bundesgericht Beschwerde einlegte.
Im Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass es sachlich und rechtlich ausreichend begründete Einwendungen gegen die Vorinstanz nur dann berücksichtige, wenn diese in der Beschwerde klar und detailliert dargelegt sind. Die Beschwerden des A.__ bezüglich des rechtlichen Gehörs und der unzulässigen Beweislastumkehr wurden nicht ausreichend begründet, weswegen darauf nicht eingegangen wurde.
Das Bundesgericht bekräftigte die Entscheidung des Kantonsgerichts, dass B._ einen Anspruch auf einen Teil des Vermögens hat, das aus der Erbschaft stammt und für die Amortisation von Hypotheken verwendet wurde. Zudem wurde festgestellt, dass A._ nicht überzeugend darlegte, dass die Bestätigungen und Angaben von B.__ hinsichtlich der Investitionen und der Finanzierung der Hypotheken falsch seien.
Abschließend wies das Bundesgericht die Beschwerde des A.__ ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten in Höhe von 7'500 CHF. Eine Parteientschädigung wurde nicht gewährt, da keine Vernehmlassung seitens der Beschwerdegegnerin eingefordert wurde.