Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_108/2025 vom 20. März 2025

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Bundesgerichtsurteil 2C_108/2025 vom 20. März 2025 - Zusammenfassung

Sachverhalt: Der tunesische Staatsangehörige A._ reiste am 22. November 2022 in die Schweiz ein und stellte am 23. November 2022 ein Asylgesuch, das am 8. September 2023 abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Ablehnung mit einer Ausreisefrist bis zum 20. November 2023. Am 25. November 2024 wurde A._ im Kanton Zug in Ausschaffungshaft genommen, um ihn am 3. Dezember 2024 ausschaffen zu können. Die tunesischen Behörden stellten jedoch das benötigte Reisepapier (Laissez-passer) nicht aus, woraufhin der Flug annulliert wurde. A._ beantragte daraufhin am 15. Januar 2025 seine Haftentlassung, die jedoch am 22. Januar 2025 vom kantonalen Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. A._ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Eintretens auf die Beschwerde erfüllt sind. Die Haftentlassung betrifft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, sodass die rechtliche Anfechtung zulässig ist.

  1. Rechtliches Gehör: A._ machte geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er keine ausreichende Stellungnahme zu einer telefonischen Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) gegeben hatte. Das Gericht erkannte jedoch an, dass A._ in der Lage war, sich zu den Informationen zu äußern und somit sein Gehör gewahrt war.

  2. Vollzugsfähigkeit der Wegweisung: A.__ argumentierte, dass der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar sei, was die Haft unzulässig mache. Das Bundesgericht stellte fest, dass das SEM und das kantonale Migrationsamt aktiv mit den tunesischen Behörden verhandelten und die Ausstellung des Reisepapiers nicht grundsätzlich verweigert werde. Die Rückübernahme durch Tunesien war daher als absehbar einzustufen.

  3. Untertauchensgefahr: Das Bundesgericht beurteilte die Gefährdung der Untertauchen von A.__ als gegeben, insbesondere aufgrund seines Verhaltens und seiner Erklärungen, dass er nicht bereit sei, in die Heimat zurückzukehren.

  4. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung: A._ beantragte auch die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das kantonale Verfahren, das vom Verwaltungsgericht wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Bewertung zu restriktiv war, da A._ auf relevante Veränderungen hingewiesen hatte, die die Absehbarkeit der Ausschaffung in Frage stellen könnten.

Entscheidung: 1. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, insbesondere die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren wurde aufgehoben. 2. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückverwiesen, um die unentgeltliche Verbeiständung zu regeln. 3. Die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde gewährt, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der betroffenen Rechtsvertreterin wurde eine Entschädigung zugesprochen.

Das Urteil bringt wichtige Klarstellungen zur Behandlung des rechtlichen Gehörs, zur Absehbarkeit von Wegweisungen in Ausländerrechtsverfahren und zur Notwendigkeit unentgeltlicher Rechtsvertretung in komplexen Fällen.