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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_451/2024 vom 18. März 2025:
Sachverhalt: Die Ehe zwischen A._ und B._, die 1997 ohne Ehevertrag geschlossen wurde, endete mit einer Trennung im Jahr 2018 und einer Scheidung, die 2023 vor dem Einheitsgericht des Kantons Genf stattfand. Im Urteil wurde unter anderem beschlossen, dass das gemeinsame Haus verkauft werden soll und der Gewinn aus dem Verkauf sowie ein finanzieller Ausgleich (Soulte) zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Der Ehemann A._ musste seiner Frau B._ eine Soulte von 113.529,65 CHF zahlen. A.__ legte gegen diesen Entscheid Berufung ein, woraufhin das Berufungsgericht die Soulte auf 60.665 CHF reduzierte und den Verkaufszeitpunkt des Hauses vorverlegte.
Rechtlicher Streit: A.__ erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde, um die Entscheidung des Berufungsgerichts zu revidieren. Er stellte die Forderung, dass der Gewinn aus dem Hausverkauf anders aufgeteilt werden sollte (72,08 % für ihn, 27,92 % für die Ehefrau) und dass die vorläufige Zahlung von 10.000 CHF, die zuvor in die Berechnung der Soulte eingeflossen war, nicht abgezogen werden sollte.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Recours: Der Recours wurde als rechtzeitig und formgerecht angesehen. Das Gericht stellte fest, dass das Verfahren den rechtlichen Anforderungen entsprach und der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Entscheidung hatte.
Beweisführung: A.__ konnte nicht belegen, dass ein Betrag von 45.000 Euro, den ihm seine Eltern geschenkt hatten, in den Kauf des gemeinsamen Hauses eingeflossen war. Das Gericht bestätigte, dass die Vermischung seines eigenen Vermögens und des ehelichen Vermögens nicht eindeutig zu klären war.
Schlüssel der Vermögensaufteilung: Das Gericht entschied, dass die bisherigen Erklärungen und Beweisdarstellungen nicht ausreichten, um zu begründen, dass A.__ tatsächlich eigene Mittel in den Hauskauf investiert hatte. Somit wurde der Aufteilungsschlüssel, wie vom Berufungsgericht festgelegt, als rechtens erachtet.
Liquidation des ehelichen Vermögens: B.__ hatte Geldbeträge und Vermögenswerte in ihren Forderungen gefordert, die jedoch nicht richtig beziffert gewesen wären. Das Gericht stellte fest, dass diese Forderungen aufgrund mangelnden Beweises nicht durchsetzbar sind.
Entscheidung: Das Bundesgericht entschied, dass die Soulte von A._ an B._ auf 10.000 CHF herabgesetzt wird. Die Gerichtsgebühren wurden gleichermaßen zwischen den Parteien aufgeteilt.
Ergebnis: Der Recours wurde teilweise gutgeheißen, und die Entscheidung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Liquidation des ehelichen Vermögens entsprechend angepasst.