Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_695/2023 vom 5. März 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Bundesgerichtsurteil 1C_695/2023 vom 5. März 2025 betrifft den Rechtsstreit zwischen der A.__ SA und dem Conseil communal von Montreux bezüglich der Integration von zwei angrenzenden Parzellen (Nr. 2040 und 12'742) in eine als "Zone réservée" bezeichnete Fläche. Diese Zonenregelung schränkt die Möglichkeit neuer Bauvorhaben stark ein und wurde im Rahmen einer Überarbeitung des kommunalen Planungs- und Zonenrechts nach einem Urteil des Bundesgerichts von 2020 eingeführt.

Die A.__ SA, als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke, erhob gegen die Entscheidung des Gemeinderats, die Parzellen in die Zone réservé zu klassifizieren, Einspruch. Sie argumentierte, dass es kein öffentliches Interesse an dieser Klassifizierung gebe und dass diese Maßnahme unverhältnismäßig sei. Außerdem führte sie an, dass die Entscheidung willkürlich sei, da die Begründung im entsprechenden Bericht unzureichend sei.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beklagte ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Planung hatte, um die bestehenden federalen und kantonalen Anforderungen an die Raumordnung zu erfüllen. Es wurde anerkannt, dass die bisherige Planung (PGA) veraltet war und dass die Schaffung einer "Zone réservée" nötig sei, um die Planungsfreiheit der Behörden zu gewährleisten sowie unorganisierte Bauvorhaben zu verhindern.

Das Gericht entschied, dass die Maßnahme der Zonierung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit angemessen und erforderlich war, um der Gemeinde die nötige Flexibilität für die Anpassung der Planung zu ermöglichen. So wurde die Klage der A.__ SA als unbegründet abgewiesen und die entsprechenden Kosten der Klage wurden der recourrierenden Partei auferlegt.

Zusammenfassend kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Schaffung der umstrittenen "Zone réservée" im öffentlichen Interesse war und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der A.__ SA darstellt. Das Urteil bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanzen.