Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Bundesgericht hat am 24. Februar 2025 ein Urteil in der Sache A.__ (7B_131/2024) gefällt, in dem es um die Vollziehung einer obligatorischen Landesverweisung geht.

Sachverhalt:

A.__, ein 1998 geborener Staatsangehöriger von Sri Lanka, wurde in der Schweiz geboren und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die bis 2019 gültig war. Er wurde mehrfach wegen verschiedener Delikte verurteilt, unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und einer Landesverweisung von sieben Jahren. Diese Entscheidungen wurden letztlich rechtskräftig.

Im September 2022 beantragte A.__ einen Aufschub der Vollziehung der Landesverweisung, was jedoch von den Behörden abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies seine Beschwerde am 11. Dezember 2023 ab, woraufhin er ans Bundesgericht zog.

Erwägungen:

Das Bundesgericht zog folgende Schlussfolgerungen:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich zulässig, da es um den Vollzug einer strafrechtlichen Maßnahme geht. A.__ erhielt jedoch keine Erlaubnis, da er keinen hinreichenden Tatsachennachweis für Veränderungen lieferte, die eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Landesverweisung rechtfertigen würden.

  2. Gesundheitliche Aspekte: A.__ führte an, dass seine psychischen Erkrankungen und Asthma die Vollziehung der Landesverweisung unzumutbar machen würden. Das Bundesgericht stellte fest, dass er keine substanziellen Nachweise lieferte, dass seine gesundheitlichen Probleme bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Gefahren für seine Gesundheit darstellen könnten. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka wurde als ausreichend erachtet, um ihm eine adäquate Behandlung zu ermöglichen.

  3. Risikofaktoren für Folter: A.__ argumentierte, dass ihm aufgrund seiner mutmaßlichen Verbindungen zur LTTE Folter drohe. Das Bundesgericht erkannte, dass keine stichhaltigen und individuellen Gründe vorlagen, die eine konkrete und ernsthafte Gefahr aufgrund seiner vermeintlichen Unterstützung der LTTE rechtfertigen würden. Die allgemeinen Risiken für tamilische Rückkehrer wurden nicht als ausreichend erachtet.

Ergebnis:

Die Beschwerde wurde abgewiesen, da A.__ nicht nachweisen konnte, dass der Vollzug der Landesverweisung gegen die Menschenrechte verstoßen würde. Zudem wurde seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben. Insgesamt wurde ihm kein Kostenaufruf auferlegt, und sein Rechtsbeistand wurde aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.