Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_438/2024 vom 18. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_438/2024 vom 18. März 2025:

Sachverhalt: A.__, ein 1965 geborener Hausmeister, meldete am 20. September 2022 einen Rückenverletzungsunfall bei seiner Unfallversicherung AXA. Er gab an, sich am 13. September 2022 verletzt zu haben, als er beim Verlegen von Platten in seinem Garten eine Platte aufhob und dabei einen falschen Bewegung machte. AXA lehnte später den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, dass es sich nicht um einen Unfall handele.

A._ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Die kantonale Gerichtsbarkeit stellte nach einer Anhörung am 14. Juni 2024 fest, dass A._ einen Unfall erlitten hatte, und wies AXA an, den Anspruch auf Leistungen zu prüfen.

Erwägungen: AXA erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde und argumentierte, dass A.__ keinen Anspruch auf Leistungen habe, da kein Unfall im Sinne der gesetzlichen Definition vorliege.

Das Bundesgericht prüfte die formellen und materiellen Aspekte des Falls. Wichtig war dabei die Definition eines Unfalls: laut Gesetz muss eine schädliche, plötzliche und ungewollte Körperverletzung durch einen äußeren, außergewöhnlichen Faktor erfolgen. Das Gericht bestätigte, dass für die Beurteilung, ob ein äußeres Ereignis als außergewöhnlich gilt, die Umstände entscheidend sind.

In diesem Fall entschied das Bundesgericht, dass die Beweislage von A.__ nicht ausreiche, um ein außergewöhnliches Ereignis zu begründen, insbesondere da der beschriebene Handlungsverlauf (das Heben der Platte) nicht den Anforderungen an einen Unfall entsprach. Auch die vorgebrachten medizinischen Beschwerden wurden nicht mit einem außergewöhnlichen äußeren Faktor in Verbindung gebracht.

Das Bundesgericht hob daher das Urteil der kantonalen Instanz auf und bestätigte die Entscheidung von AXA, wonach kein Anspruch auf Leistungen besteht. A.__ musste die Gerichtskosten tragen.