Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_674/2023 vom 17. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_674/2023

Sachverhalt: Am 27. Dezember 2016 besuchte B._ ihre Ex-Partnerin A._ im Zusammenhang mit Streitigkeiten um das Sorgerecht für ihre gemeinsame Tochter D._. In der Wohnung kam es zu einem Streit, der die Polizei erforderte. B._ beschuldigte A.__ der Beleidigung, nachdem diese sie öffentlich als „lurida squallida puttana rumena di merda“ beschimpft hatte.

Im Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin Anklage gegen A._ wegen Beleidigung. Ein erstes Urteil im November 2020 sprach A._ frei, was jedoch erfolgreich angefochten wurde. Am 15. März 2023 stellte die Kantonsgerichtsinstanz fest, dass A.__ schuldig sei, weil sie die Begriffe „squallida“ und „puttana“ geäußert hatte, und verhängte eine bedingte Geldstrafe.

A._ legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein und forderte eine vollständige Freisprechung sowie eine Übernahme der Verfahrenskosten durch die Beklagte B._.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Rekurs wurde als zulässig befunden, da er fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form eingereicht wurde.

  1. Beweiswürdigung: Das Gericht betonte, dass das Kantonsgericht die Belastungen und Entlastungen der Zeugen abwogen. Die Beweisung von „Arbitrarität“ (Willkür) in der Beweiswürdigung erfordert klare und attestierte Nachweise, was hier von A.__ nicht ausreichend dargelegt wurde.

  2. Freiheit des Richters: Die Würdigung der Beweise und die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts hatten auf einem breiten Ermessen zu beruhen; das Bundesgericht greift nur bei gravierenden Fehlern ein.

  3. Reaktion auf Provokationen: A._ berief sich darauf, dass ihr Verhalten eine direkte Reaktion auf provokante Handlungen von B._ war. Das Gericht stellte fest, dass die Vorwürfe der Beleidigung nicht die notwendige rechtliche Grundlage für eine Strafmilderung gemäß Art. 177 StGB boten, da die Provokation nicht als ausreichend betrachtet wurde.

  4. Strafzumessung: Die A.__ zur Last gelegten Beleidigungen erfüllten klar die Tatbestandsmerkmale der Beleidigung, wobei das Gericht keine relevanten mildernden Umstände feststellte.

Entscheid des Bundesgerichts: Der Rekurs wurde abgewiesen; A.__ muss die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite übernehmen.