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Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Beschwerde der A._ AG gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wird. Die A._ AG hatte Widerspruchsklagen gegen die B._ AG in Liquidation und D._ eingereicht, um ihr Eigentum an bestimmten Vermögenswerten, die gepfändet wurden, geltend zu machen. In mehreren Verfahren beantragte sie die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege, die jedoch sowohl vom Bezirksgericht Kriens als auch vom Kantonsgericht Luzern abgelehnt wurde, weil die Erfolgsaussichten ihrer Klagen als aussichtslos erachtet wurden.
Das Bezirksgericht begründete seine Entscheidung damit, dass frühere gerichtliche Aussagen und Beweise darauf hindeuteten, dass D._ wirtschaftlich berechtigt sei, während die A._ AG nicht überzeugend darlegen konnte, dass Verfügungen über das Vermögen rechtmäßig seien. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde der A.__ AG zurück und unterstützte die Auffassung des Bezirksgerichts bezüglich der Aussichten ihrer Klage.
Im Rahmen der bundesgerichtlichen Prüfung stellte das Gericht fest, dass die A.__ AG nicht hinreichend nachweisen konnte, dass die vorinstanzlichen Einschätzungen der Erfolgsaussichten ihrer Begehren fehlerhaft waren. Das Gericht wies darauf hin, dass juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, es sei denn, besondere Umstände sind gegeben, was hier nicht zutraf. Zusätzlich wurde die Beschwerde als von vornherein aussichtslos betrachtet, was die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigte.
Folglich hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen und der A.__ AG die Gerichtskosten auferlegt.