Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_207/2024, das am 10. März 2025 erlassen wurde, den Fall der A.__ entschieden, die gegen die Ablehnung ihrer Invalidenrentenanträge durch die IV-Stelle des Kantons Thurgau Beschwerde eingelegt hatte.
Sachverhalt: A.__, eine 1971 geborene Frau, hatte seit 2008 mehrfach Leistungen der Invalidenversicherung beantragt und war wegen gesundheitlicher Probleme, darunter Depressionen und Rückenschmerzen, krankgeschrieben worden. Ihre Anträge wurden in der Vergangenheit teilweise genehmigt. Bei einem weiteren Antrag im Jahr 2017 verwies die IV-Stelle darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Prüfung im Jahr 2017 nicht entsprechend verschlechtert habe, und lehnte den Antrag ab.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Gericht prüfte die formalen und materiellen Aspekte der Beschwerde. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht die relevanten gutachterlichen Beurteilungen korrekt gewürdigt hatte. Die Gutachten von Dr. med. F._ und anderen Ärzten, die A._ untersucht hatten, hatten gezeigt, dass keine substanzielle Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorlag, die einen erneuten Leistungsanspruch rechtfertigen würde. Es wurde betont, dass auch moderate oder vorübergehende Rückschläge in ihrem Gesundheitszustand nicht automatisch zu einem Rentenanspruch führen.
Das Gericht entschied schließlich, dass eine erneute Rentenbewilligung abgelehnt wurde, was auch in Übereinstimmung mit den neuen Bestimmungen des IVG und ATSG war, die Anfang 2022 in Kraft traten. A.__ wurde die Forderung auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2018 somit verweigert.
Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.