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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_329/2024 vom 4. März 2025
Sachverhalt: A.A. und ihre drei Geschwister schlossen im Jahr 1993 einen Schenkungsvertrag über ein Grundstück, für das sie eine einfache Gesellschaft bildeten. Im Jahr 2014 klagte A.A. beim Zivilgericht Freiburg auf Auflösung und Liquidation dieser Gesellschaft. Der Beklagte B.A. und die Beklagte C.A. erklärten sich in der Folge einverstanden mit der Klage. Im Jahr 2019 wurde die Auflösung der einfachen Gesellschaft festgestellt und B.__ als Liquidator eingesetzt.
Nach einem Erläuterungsgesuch von A.A. im Jahr 2023 wurde der Entscheid über die Liquidation angepasst. Der Beklagte B.A. erhob Berufung gegen diesen Entscheid, die vom Kantonsgericht Freiburg teilweise gutgeheißen wurde. A.A. reichte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, um den ursprünglichen Erläuterungsentscheid des Zivilgerichts zu bestätigen.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde aufgrund der Passivlegitimation. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Berufung des Beklagten zu Unrecht gutgeheißsen hatte, weil die Klage nicht gegen alle notwendigen Streitgenossen (Gesellschafter der einfachen Gesellschaft) gerichtet war. Der Beklagte B.A. hatte sich in der früheren Instanz lediglich mit der Klage einverstanden erklärt, was als unwirksame Klageanerkennung interpretiert wurde und nicht als Prozessabstandserklärung.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass B.A. trotz seiner Erklärung weiterhin als notwendiger Streitgenosse in das Verfahren hätte einbezogen werden müssen. Die Beschwerde von A.A. wurde daher als begründet erachtet, und das Urteil des Kantonsgerichts wurde aufgehoben.
Entscheidung: 1. Die Beschwerde wird gutgeheißen. 2. Das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg wird aufgehoben, und die Berufung von B.A. wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten werden B.A. auferlegt. 4. B.A. muss A.A. für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Entschädigung zahlen. 5. Das Verfahren wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, um die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren neu zu entscheiden.
Das Urteil wurde den Parteien sowie der Vorinstanz schriftlich mitgeteilt.