Zusammenfassung von BGer-Urteil 1D_1/2024 vom 21. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1D_1/2024 Sachverhalt:

A._, ein seit 2004 als Pfleger bei B._ angestellter Mitarbeiter und in verschiedenen Funktionen (u.a. als Personalvertreter und Gewerkschaftsdelegierter) tätig, hatte im Jahr 2022 ein Interview mit einem Journalisten von der Radio Télévision Suisse (RTS) gegeben, ohne zuvor eine Genehmigung seines Arbeitgebers einzuholen. Dieses Interview, das nicht ausgestrahlt wurde, führte zu einem Disziplinarverfahren gegen ihn. Nach einer internen Untersuchung erhielt A._ am 3. November 2023 einen schriftlichen Verweis von B._, da er seiner Loyalitätspflicht verletzt habe, indem er ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens kommuniziert hatte.

Vorinstanzen:

A.__ erhob gegen diese Disziplinarmaßnahme Beschwerde. Die Chambre administrative der genfer Justizbehörden wies am 19. März 2024 seine Beschwerde zurück, was ihn veranlasste, den Bundesgerichtshof anzurufen.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist, da es sich um eine endgültige Entscheidung in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis handelt und die übrigen Voraussetzungen für das subsidiäre verfassungsrechtliche Rechtsmittel erfüllt sind.

  2. Verletzung der Rechte: A.__ machte geltend, das Gericht hätte seine Rechte, insbesondere das Recht auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 2 Schweiz. Verfassung), verletzt und die Tatsachen willkürlich festgestellt. Er argumentierte, dass er als Gewerkschaftsdelegierter und nicht als Angestellter mit dem Journalisten gesprochen habe.

  3. Tatsächliche Feststellungen: Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Vorinstanz aufgrund der Beweislage zu dem Schluss gekommen war, A.__ habe in seiner Funktion als Angestellter und nicht als Gewerkschaftsvertreter agiert. Diese Feststellung basierte auf den Details des Gesprächs, die darauf hindeuteten, dass der Journalist nicht an einem "Gewerkschaftspräsidenten"-Diskurs interessiert war, sondern an internen Informationen.

  4. Verletzung der Loyalitätspflicht: Das Gericht bestätigte, dass das Verhalten von A.__, insbesondere das Versäumnis, seinen Arbeitgeber über die Kontaktaufnahme mit dem Journalisten zu informieren, eine Verletzung seiner Loyalitätspflicht darstellt.

  5. Recht auf Anhörung: A.__ behauptete zudem, dass das Gericht nicht auf seine Argumente zur Verletzung der Meinungsfreiheit und der Gewerkschaftsrechte eingegangen sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Hauptfrage untersucht habe und somit nicht verpflichtet war, auf alle Aspekte und Argumente einzugehen, solange die wesentlichen Punkte behandelt wurden.

  6. Urteil: Letztendlich wurde der Antrag von A.__ abgelehnt. Die Gerichtskosten von 1.000 Schweizer Franken wurden ihm auferlegt.

Fazit:

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und lehnte das Rechtsmittel von A.__ ab, da er seine Loyalitätspflichten als Mitarbeiter verletzt und seine Argumente für eine Verletzung von Rechten nicht ausreichend begründet hatte.