Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_559/2023 vom 13. März 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2023 vom 13. März 2025 befasst sich mit einem Streit um die steuerliche Behandlung eines Immobilienverkaufs des Steuerpflichtigen A._, der 2016 eine Parzelle in der Gemeinde V._ erworben hatte. Der zentrale Streitpunkt war, ob der Gewinn aus dem Verkauf dieser Parzelle in der Höhe von 1'503'182 Franken als steuerpflichtiges Einkommen im Kanton Wallis zu erfassen sei und ob A._ von diesem Gewinn die Anteile, die er an die beiden Unternehmen B._ SA und C.__ gezahlt hatte, abziehen könne.

Sachverhalt:

A.__ hatte die Parzelle als Treuhänder für die beiden genannten Unternehmen erworben, was er zur Begründung seiner Steuerrelevanz angab. In mehreren Verfahren wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Treuhandvereinbarung nicht erfüllt seien, weshalb die Parzelle als Teil seines steuerpflichtigen Vermögens betrachtet wurde.

Ein Steuerbescheid für das Jahr 2017 bestellte den Gewinn aus dem Verkauf der Parzelle als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. A._ wehrte sich mit dem Argument, dass der gesamte Gewinn an B._ SA und C.__ verteilt worden sei und somit eine Doppelbesteuerung drohe, da diese Unternehmen bereits in ihrem Kanton besteuert worden seien.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Rechtsweg: Das Gericht stellte fest, dass der Rekurs zulässig war, da es sich um eine endgültige Entscheidung einer kantonalen Instanz handelte.

  2. Recht auf rechtliches Gehör: A._ machte geltend, dass sein Recht auf rechtliches Gehörverletzung, weil die Anträge auf Beweiserhebung zu den Steuerakten von B._ SA und C.__ abgelehnt wurden. Das Gericht wies diesen Vorwurf zurück, da es keine arbitrarische Entscheidung sah.

  3. Feststellung der Tatsachen: A.__ wurde vorgeworfen, infrage gestellt zu haben, dass seine Beweise nicht berücksichtigt wurden. Das Gericht entschied, dass die Vorinstanz die Beweise angemessen gewichtet hatte.

  4. Steuerrechtliche Beurteilung: Das Gericht bestätigte, dass der Gewinn aus dem Verkauf der Parzelle zu Recht als Einkommen betrachtet wurde. Der Steuerpflichtige wurde auch daran erinnert, dass er nicht nachweisen konnte, dass die Zahlungen an C._ und B._ legitime Betriebsausgaben waren, weshalb diese nicht als abzugsfähige Kosten anerkannt wurden.

  5. Doppelbesteuerung: Das Gericht stellte fest, dass keine Doppelbesteuerung vorliegt, da die steuerrechtlichen Bindungen zwischen den Steuerpflichtigen nicht die Anforderungen erfüllten.

Ergebnis:

Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Steuerpflichtige musste die Kosten des Verfahrens tragen.

Dies stellt einen weiteren Fall dar, bei dem die steuerliche Behandlung von Immobilienverkäufen und die Komplexität der Treuhand- und Unternehmensbeziehungen im Steuerrecht thematisiert werden.