Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_295/2024 vom 10. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_295/2024 vom 10. März 2025 Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer A._ wird beschuldigt, am 25. Juli 2020 in U._ mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 63 km/h überschritten zu haben. Das Obergericht des Kantons Bern hat ihn wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung verurteilt und eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt sowie die Verfahrenskosten auferlegt.

Erwägungen:

A._ erhebt Beschwerde und bestreitet unter anderem die Verwertbarkeit eines Hinweis im Polizeirapport, wonach ein Zeuge (Herr B._) ihn zitiert, dass er „geblitzt“ worden sei. Er argumentiert, dass diese Aussage nicht verwertbar sei, da keine angemessene Rechtsbelehrung erfolgt sei. Die Vorinstanz wertete die Aussage jedoch als Spontanäußerung und als zulässiges Beweismittel.

Das Bundesgericht bewertet die Beweiswürdigung der Vorinstanz und führt an, dass die Polizeiarbeit rechtmäßig war und die Aussage des Zeugen im Rapport verwertbar ist, da keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs geltend gemacht wurde. Die Feststellung, dass A.__ das Motorrad gefahren habe, wird als nicht willkürlich eingestuft, auch wenn es Zweifel über den Fahrer gibt. Indizien, wie die Haltereigenschaft und die Spontanäußerung des Zeugen, unterstützen das Urteil der Vorinstanz.

Der Beschwerdeführer kann die Vorwürfe der Willkür in der Beweiswürdigung nicht ausreichend untermauern, da seine Einwände nicht überzeugend sind und die gesamte Beweislage die Vorinstanz stützt. Das Gericht hebt hervor, dass die Vorinstanz die Aussagen aller Beteiligten berücksichtigt hat und dass die Zweifel bezüglich der fahrerischen Identität nicht ausreichend sind, um A.__ zu entlasten.

Urteil:

Die Beschwerde von A.__ wird abgewiesen, und ihm werden die Gerichtskosten von 3.000 CHF auferlegt.