Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_565/2024 vom 18. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_565/2024 vom 18. Februar 2025 Sachverhalt:

Am 18. März 2024 beschloss der Luzerner Kantonsrat eine Änderung des Steuergesetzes, die am 22. September 2024 zur Abstimmung kam. Der Regierungsrat stellte die Abstimmungserläuterungen am 24. Juni 2024 zur Verfügung und informierte die Stimmberechtigten Ende August 2024. Am 2. September 2024 reichten Simone Brunner, David Roth und weitere Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei eine Einsprache ein, in der sie eine Ergänzung und Korrektur der Abstimmungserläuterungen forderten. Der Regierungsrat wies die Einsprache am 9. September 2024 ab.

In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht am 20. September 2024 verlangten die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats, während dieser auf Abweisung der Beschwerde plädierte. Die Abstimmung ergab ein Ja mit 66,9%.

Erwägungen:
  1. Eingehende Überprüfung:
  2. Das Bundesgericht prüfte die Verletzung politischer Rechte der Beschwerdeführenden, die sich gegen die Abstimmungserläuterungen und Medienmitteilungen des Regierungsrats richteten, jedoch nicht gegen die formell angefochtene Mitteilung vom 30. August 2024.
  3. Die Argumente zur Befangenheit des Regierungsrats wurden nicht rechtzeitig vorgebracht und wurden daher nicht berücksichtigt.

  4. Einhaltung von Art. 34 Abs. 2 BV:

  5. Der Regierungsrat hat die Pflicht, die Stimmberechtigten sachlich und transparent zu informieren. Es wurde festgestellt, dass die Abstimmungserläuterungen in einem angemessenen Rahmen sowohl Pro- als auch Kontra-Argumente darlegten.
  6. Es gab jedoch Mängel hinsichtlich der Transparenz über die finanziellen Auswirkungen der Änderungen, insbesondere bezüglich der erwarteten Steuerausfälle.

  7. Nichtfiskalische Maßnahmen:

  8. Kritische Informationen zu nichtfiskalischen Maßnahmen wurden als zu vage kritisiert, aber als nicht die Aufgabe des Regierungsrats gewertet.

  9. Ergebnis der Abstimmung:

  10. Das Gericht stellte letztlich fest, dass die festgestellten Mängel nicht so gravierend waren, dass sie das Abstimmungsergebnis entscheidend beeinflussten. Der Antrag auf Aufhebung der Abstimmung wurde abgelehnt.

  11. Keine Gerichtskosten:

  12. Trotz der festgestellten Verletzungen der Abstimmungsfreiheit wurden keine Gerichtskosten erhoben und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.
Urteil:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, und entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil wurde den Parteien und dem Regierungsrat schriftlich zugestellt.