Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Der Fall betrifft A._, einen marokkanischen Staatsbürger, der 2006 in der Schweiz geheiratet hat und 2013 erfolgreich eine erleichterte Einbürgerung beantragt hat. Im Jahr 2015 wurde er geschieden. 2019 erfuhr das Staatssekretariat für Migration (SEM) von der Geburt zweier Kinder aus einer Seitensprung-Beziehung, was dazu führte, dass das SEM die Einbürgerung im Jahr 2021 annullierte. A._ und sein Sohn B.__ erhoben Einspruch gegen diese Entscheidung, der von der Verwaltungsgerichtshof (Tribunal administratif fédéral) am 26. Oktober 2023 abgelehnt wurde. Daraufhin legten sie beim Bundesgericht Beschwerde ein und forderten die Aufhebung des Entscheids.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da es sich um eine Schlussentscheidung handelt und die Kläger die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
Inhalt des Rechtsstreits: Der Streitpunkt war, ob die Bestätigung des SEM zur Ablehnung des Reexaminationsantrags rechtmäßig war. Das Bundesgericht prüfte die relevanten rechtlichen Grundlagen für den Wiedereinsetzungsantrag und die Bedeutung von Änderungen in den Verhältnissen seit der ursprünglichen Entscheidung.
Wesentliche Unterschiede: Das Gericht stellte fest, dass die Umstände des vorliegenden Falls sich von anderen, zitierten Fällen (insbesondere 1C_618/2020) erheblich unterscheiden. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass A.__ seine außereheliche Beziehung und die Vaterschaft zu seinen Kindern nicht ehrlich offengelegt hatte.
Keine Verletzung der Gleichheit: Die Beschwerdeführer argumentierten, dass ihre Situation ähnlich wie die in der zitierten Rechtssache sei, doch das Bundesgericht stellte fest, dass die Unterschiede wesentlich waren. Insbesondere wurde die Art der Beziehung und die Umstände der Heirats- und Scheidungszeitpunkte detailliert analysiert. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das SEM rechtmäßig unterschiedliche Behandlungen anwendete, basierend auf den spezifischen Tatsachen des Falls.
Entscheidung: Die Beschwerde wurde abgelehnt. Die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten tragen, da sie unterlagen.
Im Fazit bestätigte das Bundesgericht die rechtlichen Entscheidungen des SEM und des Verwaltungsgerichtshofs und wies die Argumente der Beschwerdeführer als unbegründet zurück.