Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1055/2023 vom 12. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_1055/2023 Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer A._, geboren 1978 in Nordmazedonien und seit 1990 in der Schweiz lebend, wurde vom Kantonsgericht Schwyz unter anderem wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren verurteilt. Zudem wurde die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. A._ wandte sich an das Bundesgericht und beantragte, von der Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS abzusehen oder diese zu reduzieren.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht trat auf die fristgerecht und formgerecht eingereichte Beschwerde ein.

  2. Härtefallprüfung: A._ argumentierte, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen schweren persönlichen Härtefall verneint habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Integration A.__s sowie seiner familiären Bindungen in der Schweiz angemessene Erwägungen getroffen hatte. Es wurde festgestellt, dass A._ zwar seit langem in der Schweiz lebt, jedoch keine engen familiären Bindungen zur Kernfamilie besitzt, was für einen Härtefall nicht ausreicht. Seine Reintegration in Nordmazedonien wurde als zumutbar angesehen, da seine Eltern dort wohnen.

  3. Interessenabwägung: Das Bundesgericht bejaht das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung, insbesondere wegen der Schwere der Drogenvergehen. A.__ wies in der Vergangenheit mehrere kleinere Delikte auf, was eine nachteilige Prognose für seine Integration in der Schweiz begünstigte.

  4. Dauer der Landesverweisung: Die Vorinstanz entschied, die achtjährige Landesverweisung sei angemessen und nicht unverhältnismäßig. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung.

  5. Ausschreibung im SIS: Das Bundesgericht nahm ebenfalls die Argumente zur Ausschreibung im SIS zur Kenntnis und stellte fest, dass angesichts der begangenen Straftaten und der Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gesehen werden konnte.

  6. Entscheid über die Beschwerde: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die vorinstanzlichen Entscheidungen keine Bundesrechtsverletzung aufwiesen. Zudem wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsschritte abgelehnt.

Ergebnis:

Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen, die Kosten von 1.200 Franken wurden ihm auferlegt, wobei seine finanzielle Situation berücksichtigt wurde.