Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_537/2024 vom 7. März 2025

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Das Bundesgericht hat am 7. März 2025 über die Nichtannahme eines Rekurses von A._, einem Anwalt, gegen eine Disziplinarentscheidung der genfer Anwaltskommission entschieden. Der Sachverhalt beginnt damit, dass A._ 2022 seinen Mandanten B._ in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung und Verkehrsdelikten verteidigte. B._ hatte in einem Konflikt mit einem anderen Autofahrer Reizgas eingesetzt und wurde anschließend verurteilt.

In der darauf folgenden Auseinandersetzung hat B._ A._ wegen mangelhafter Beratung angezeigt und behauptet, er habe falsche Informationen über die möglichen Auswirkungen der Verurteilung auf seinen polizeilichen Leumund erhalten. Dies führte dazu, dass A.__ am 15. April 2024 von der Anwaltskommission ein disziplinarisches Urteil in Form eines Verweises erhalten hat.

Die Gerichte führten aus, dass A._ bei seiner Mandatsausübung gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Er hätte B._ unzureichend über die finanziellen Risiken und die geringen Erfolgsaussichten seiner Verteidigung aufgeklärt. Zudem habe er bei seinen Argumenten zur Verteidigung eine falsche rechtliche Einschätzung abgegeben und nicht ausreichend auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sein Mandant bei einer Verurteilung für die Kosten der Gegenpartei aufkommen müsse.

Das Bundesgericht prüfte die vorgebrachten Argumente von A._, insbesondere die angebliche Verletzung seines Rechts auf Gehör und dass die Vorwürfe nicht die erforderliche Schwere für eine disziplinarische Maßnahme erreichen. Seiner Ansicht nach habe die angewandte Sanktion übertrieben gewesen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass A._ die Vorwürfe nicht ausreichend widerlegen konnte.

Letztlich wurde der Rekurs von A.__ als unbegründet abgewiesen, und er wurde mit den Gerichtskosten belastet. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit von Anwälten, ihre Mandanten umfassend und korrekt über den Verlauf und die möglichen Konsequenzen von Verfahren zu informieren, um disziplinarische Maßnahmen zu vermeiden.