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Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 24. Februar 2025 einen Fall von schwerer Körperverletzung und Landesverweisung behandelt. Der Beschwerdeführer A._, ein mazedonischer Staatsangehöriger, hatte am 16. Oktober 2016 in einem Korridor eines Gebäudes zwei Schüsse mit einer Pistole abgegeben, wobei ein Geschoss einer unbeteiligten Person, B._, ins Knie traf. In der ersten Instanz wurde A.__ wegen schwerer Körperverletzung und mehrfacher Gefährdung des Lebens zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten und einer 5-jährigen Landesverweisung verurteilt. Das Obergericht senkte die Strafe auf 35 Monate, erhöhte jedoch die Landesverweisung auf 8 Jahre und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
A.__ erhob eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts und forderte einen Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht prüfte die Qualifikation der Tat und die Beweiswürdigung der Vorinstanz und stellte fest, dass die Entscheidung, A.__ wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu verurteilen, rechtens war. Es wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Risiko, unbeteiligte Personen zu verletzen, in Kauf nahm, als er in einen belebten Korridor schoss.
Die Argumentation der Verteidigung, dass die Vorinstanz die Sachlage unzureichend begründet habe, wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt fest, dass die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatorts und der Anwesenheit anderer Personen im Korridor hinreichend waren, um die eventualvorsätzliche Körperverletzung zu belegen.
In Bezug auf die Landesverweisung entschied das Bundesgericht, dass A.__s persönliche Umstände und die Auswirkungen der Verweisung auf seine Familie trotz einer schweren Straftat nicht ausreichten, um von der gesetzlichen Vorgabe einer Landesverweisung abzusehen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Landesverweisung verhältnismäßig sei und das öffentliche Interesse überwiege, wurden bestätigt.
Allerdings wurde der Teil des Urteils, der die Ausschreibung im SIS betrifft, aufgehoben, da die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen war. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit zur Überarbeitung an die Vorinstanz zurück.
Zusammenfassend wurde die Beschwerde teilweise gutgeheißen, die Dauer der Landesverweisung und die Vorinstanzentscheidungen jedoch überwiegend bestätigt, wobei A.__ die Gerichtskosten zu tragen hatte.