Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_384/2024 vom 3. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_384/2024 Sachverhalt:

Im Jahr 2005 schloss C._ (Darlehensgeber) mit der A._ ag (Darlehensnehmerin) mehrere Darlehensverträge zur Finanzierung eines Immobilienkaufs, während die Darlehensnehmerin einen Rechtsstreit gegen die D.__ Gruppe wegen Patentverletzung führte. Im Februar 2017 vereinbarten der Darlehensgeber und die Darlehensnehmerin eine Netto-Erfolgsbeteiligung von 45 % am Ergebnis des Patentprozesses. Nach einem Vergleich am 13. Dezember 2018, in dem die Darlehensnehmerin die Darlehen zurückzahlte, forderte der Darlehensgeber auch die Erfolgsbeteiligung, was die Darlehensnehmerin jedoch verweigerte.

Im Jahr 2020 reichte der Darlehensgeber beim Vermittleramt ein Schlichtungsgesuch ein und klagte anschließend beim Regionalgericht Landquart, wobei er zunächst Auskünfte (Stufe 1) und danach eine Geldsumme (Stufe 2) forderte. Das Gericht bewilligte die Klage in der Stufenklageform und entschied, dass die Darlehensnehmerin die gewünschten Informationen herausgeben muss. Dagegen legten die Beklagten Berufung ein, die jedoch vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. Daraufhin reichten die Beklagten beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts ist zulässig, jedoch nicht gegen das Teilurteil des Regionalgerichts.

  2. Schlichtungsverfahren und Vollmachten: Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Vollmachten der Anwälte während der Schlichtungsverhandlungen unzureichend gewesen seien. Das Bundesgericht entschied, dass die Vollmacht den Anwälten die Vertretung des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Stufenklage ermöglichte.

  3. Stufenklage: Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass die Stufenklage unzulässig sei, da der Darlehensgeber nicht hinreichend darlegte, warum er die Forderung nicht zu Beginn beziffern könne. Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Stufenklage zulässig ist, wenn die Klägerin nicht in der Lage ist, ihre Forderung zu beziffern.

  4. Informationsanspruch: Der Darlehensgeber habe einen Informationsanspruch bezüglich der für die Berechnung seiner Beteiligung erforderlichen Informationen. Dies sei erforderlich, um die Höhe der ihm zustehenden Erfolgsbeteiligung ermitteln zu können. Das Bundesgericht bestätigte, dass auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung ein solcher Informationsanspruch aus Treu und Glauben abzuleiten sei.

  5. Rechtsschutzinteresse: Das Bundesgericht entschied, dass das Rechtsschutzinteresse des Darlehensgebers an den verlangten Auskünften gegeben sei, da diese für die Berechnung der Hauptforderung von Bedeutung sind.

  6. Solidarische Haftung: Die Beschwerdeführer wurden unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Kosten verurteilt.

Entscheidung:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und verpflichtete die Beschwerdeführer, die Gerichtskosten sowie die Entschädigung des Beschwerdegegners zu tragen.