Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
In dem vorliegenden Fall geht es um A._, der gegen eine Entscheidung der regionalen Schutzbehörde bezüglich der Obsorge seines Sohnes C._ (geboren am 2. Oktober 2018) Beschwerde eingelegt hat. Die Beziehung zwischen A._ und B._, der Mutter des Kindes, endete vor der Geburt. C._ lebt bei der Mutter, während A._ das Besuchsrecht hat. A.__ beantragte die gemeinsame Obsorge, wurde jedoch in einem ersten Verfahren am 8. November 2023 von der Schutzbehörde abgewiesen, die lediglich die Aufenthaltsbestimmungsrechte der Mutter bestätigte und die Besuchsregelungen zwischen Vater und Sohn erweiterte.
A._ erhob daraufhin gegen diese Entscheidung am 28. November 2023 Beschwerde, in der er die gemeinsame Obsorge und das Recht, den Wohnort des Sohnes zu bestimmen, forderte. Der Präsident der Kammer für Schutzfragen des Appellationsgerichts Tessin wies am 11. April 2024 den Rekurs ab, was A._ dazu veranlasste, beim Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde einzureichen.
Erwägungen:Das Bundesgericht stellte fest, dass der angefochtene Entscheid eine endgültige Entscheidung darstellt, die in einer zivilrechtlichen Angelegenheit ergangen ist. Der Rekurs war grundsätzlich zulässig, da er von der unterlegenen Partei eingelegt wurde und ein schützenswertes Interesse an einer Änderung der Entscheidung besteht.
Frage der gemeinsamen Obsorge: Es wurde anerkannt, dass die Eltern des Kindes, da sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsame Erklärung über die Obsorge abgegeben haben, bis zur Abgabe einer gemeinsamen Erklärung die alleinige Obsorge der Mutter zusteht. Das Gericht stellte fest, dass der Präsident der Schutzkammer versäumt hatte, notwendige Erkundigungen über den Status der elterlichen Verantwortung anzustellen, obwohl ein gemeinsamer Erklärung vom 1. Oktober 2018, die der Vater beibrachte, vorlag.
Anordnung strittiger Punkte: Zudem wurde festgestellt, dass die Entscheidung der Schutzbehörde bezüglich der Zuständigkeit zur Festlegung des Wohnorts des Kindes eine Komponente der elterlichen Verantwortung umfasst. Der Bundesgerichtshof befand, dass die Handlung der Schutzbehörde ohne Berücksichtigung der gemeinsamen Obsorge möglicherweise dem Wohl des Kindes schadet und dass die angesprochenen Punkte des Vaters im Rekurs hätten berücksichtigt werden müssen.
Antrag auf geteilte Obsorge: Der Präsident der Kammer für Schutzfragen hatte ebenfalls nicht auf den Antrag des Vaters, eine geteilte Obsorge einzuführen, reagiert, was als Verstoß gegen das Recht auf Zugang zur Justiz gewertet wurde. Das Gericht entschied, dass die vorherige Behörde den Antrag hätte klären müssen.
Das Bundesgericht entschloss sich, die Beschwerde von A.__ anzunehmen, hob die Entscheidung des kantonalen Gerichts auf und wies den Fall zur Neuentscheidung an die Kammer für Schutzfragen zurück. Der Antrag auf gerichtliche Hilfe von beiden Parteien wurde genehmigt, und die diesbezüglichen Kosten wurden dem unterlegenen Teil auferlegt.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Notwendigkeit, das Wohl des Kindes in allen Entscheidungen bezüglich seiner Obsorge zu priorisieren und sicherzustellen, dass beide Elternteile gleichberechtigt berücksichtigt werden.