Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_261/2024 vom 25. Februar 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_261/2024 und 1C_287/2024 vom 25. Februar 2025: Sachverhalt:

D.C._ reichte ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus auf seinem Grundstück in Buchrain ein, das umstrittene Garagenflächen über das benachbarte Grundstück von C.C._ erschließen sollte. Nach mehreren Einsprüchen, darunter Einsprüche von A.A._ und B.A._, wurde die Baubewilligung vom Gemeinderat Buchrain am 20. Oktober 2022 erteilt, jedoch von den Einspruchserhebern später vor dem Kantonsgericht Luzern angefochten. Dieses hob die Baubewilligung in seinem Urteil vom 20. März 2024 auf.

Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Gemeinde Buchrain als auch die Grundstückseigentümer C.C._ und D.C._ Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Hauptstreitobjekt war die Auslegung und Anwendung der Überbauungsziffern im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde.

Erwägungen:
  1. Vereinheitlichung der Verfahren: Die Beschwerden der Gemeinde Buchrain und der Grundstückseigentümer waren aufgrund ihrer inhaltlichen Übereinstimmung zu einem gemeinsamen Verfahren vereinigt.

  2. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass beide Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt sind. Die Gemeinde rügte eine Verletzung ihrer kommunalen Autonomie im Zusammenhang mit der Auslegung des Bau- und Zonenrechts.

  3. Anwendung der Überbauungsziffern: Das Bundesgericht befand, dass die strittigen Garagenteile nicht als "Anbauten" im Sinne der gesetzlichen Definition qualifiziert werden können, da sie nicht von der Hauptstruktur räumlich getrennt sind. Diese Entscheidung führte zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Überbauungsziffer.

  4. Willkür und Gemeindeautonomie: Die Rügen der Gemeinde und der privaten Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht willkürlich gehandelt habe, wurden zurückgewiesen. Das Bundesgericht entschloss sich, dass die Auslegung des Kantonsgerichts der geltenden Rechtslage entsprach und die Gemeinde Buchrain in der vorangegangenen Bewilligung selbst diese Auslegung verwendet hatte.

  5. Folgen des Urteils: Die Baubewilligung wurde aufgehoben, da die mutmaßlich fehlerhafte Überbauungsziffer eine signifikante Auswirkung auf das Projekt hatte, die durch Nebenbestimmungen nicht allein behoben werden konnte.

Urteil:

Die Beschwerden wurden abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden den privaten Beschwerdeführern auferlegt, während keine Kosten gegen die Gemeinde Buchrain erhoben wurden. Die Kläger mussten zudem den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zahlen.