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In diesem Bundesgerichtsurteil vom 24. Februar 2025 (6B_554/2024) wurde A.__, ein 1957 in Kolumbien geborener Mann, wegen versuchter Nötigung und sexuellen Übergriffen auf ein Kind verurteilt. Der ursprüngliche Schuldspruch, der vom Strafgericht des Kantons Waadt erlassen wurde, sah eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine siebenjährige Ausweisung aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Berufung ein, die jedoch von der Strafappellationsgericht des Kantons Waadt zurückgewiesen wurde.
Die Vorwürfe gegen A._ beziehen sich auf eine Reihe von sexuellen Übergriffen, die er zwischen 2017 und 2020 gegen B._, ein minderjähriges Mädchen, begangen haben soll. Die Taten fanden häufig in Aufzügen statt, in denen A._ das Kind sexuell belästigte. Es wurden auch Bedrohungen ausgesprochen, um das Schweigen des Opfers zu sichern. Die Taten wurden von der Mutter des Opfers zur Anzeige gebracht, und B._ gab während der Verhöre detaillierte, konsistente und glaubwürdige Aussagen über die Vorfälle ab.
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Opfers kein Willkür begangen hat und dass die Beweise und Zeugenaussagen ausreichend waren, um die Schuld des Beschwerdeführers festzustellen. Zentrale Elemente des Urteils waren die Konsistenz der Aussagen des Opfers und die Schwere der begangenen Taten, die auch als potenzielles Risiko für andere Kinder betrachtet wurden.
Darüber hinaus wurde die Ausweisung von A.__ für rechtmäßig erachtet, da er nur eingeschränkt in die Schweizer Gesellschaft integriert gewesen war und die öffentliche Sicherheit einen Vorrang vor seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Dennoch erkannte das Gericht, dass das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt wurde, da ihm nicht mitgeteilt wurde, dass seine Eintragung im Schengen-Informationssystem (SIS) zur Debatte stünde. Daher wurde dieser Aspekt des Urteils teilweise aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das kantonale Gericht zurückverwiesen.
Zusammenfassend wurde der Rekurs des A.__ in Bezug auf die Schuldsprüche abgelehnt, während die Entscheidung zur Eintragung im SIS aufgrund eines Verfahrensfehlers teilweise erfolgreich war.