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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_631/2023 vom 18. Februar 2025
Sachverhalt: Bruno Pfister, ein Stimmberechtigter der Gemeinde Galgenen, legte am 28. August 2023 Stimmrechtsbeschwerde gegen das Ergebnis einer kommunalen Abstimmung vom 27. August 2023 ein, in der eine Ausgabenbewilligung für den Bau einer Asylunterkunft beschlossen wurde. Trotz einer knappen Mehrheit von 807 Ja- zu 777 Nein-Stimmen beantragte Pfister, das Abstimmungsergebnis zu überprüfen, eine Nachzählung durchzuführen und mögliche Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Das Verwaltungsgericht Schwyz wies die Beschwerde am 24. Oktober 2023 ab. Dagegen legte Pfister beim Bundesgericht Beschwerde ein, einschließlich Anträgen auf Nachzählung und Beweisaufnahme.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Der Zusammenhang mit den politischen Rechten der Stimmberechtigten macht die Beschwerde grundsätzlich zulässig. Pfister ist beschwerdelegitimiert.
Überprüfung der Beweise: Das Bundesgericht prüft nicht nur die Auslegung von Bundes- und kantonalem Recht, sondern auch die von den Vorinstanzen durchgeführten Sachverhaltsfeststellungen. Pfister beantragte zusätzliche Beweiserhebungen, die abgelehnt wurden, da der Sachverhalt ausreichend klar war.
Rechtliches Gehör: Pfister fühlte sich in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da seine Beweisanträge abgelehnt wurden. Das Bundesgericht stellte fest, dass es nicht notwendig war, weitere Beweise abzunehmen, da keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung vorlagen.
Abstimmungsinformationen: Pfister beanstandete einen vom Gemeinderat versandten Flyer, der seiner Meinung nach irreführende Informationen enthielt. Diese Thematik war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens, da keine rechtzeitige Beschwerde erhoben wurde.
Nachzählung anordnen: Art. 34 Abs. 2 BV schützt die politischen Rechte, insbesondere die ordnungsgemäße Feststellung der Abstimmungsergebnisse. Ein Anspruch auf Nachzählung besteht nicht automatisch bei knappen Ergebnissen, sondern nur bei hinreichenden Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten.
Fehlende Anhaltspunkte: Pfister konnte keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder forderndes Verhalten der Wahlorgane glaubhaft machen. Die Vorinstanz war damit nicht verpflichtet, dem Antrag auf Nachzählung nachzukommen.
Urteil: Deshalb wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte Pfister die Gerichtskosten.
Das Urteil wurde den beteiligten Parteien schriftlich mitgeteilt.