Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_392/2024 vom 14. März 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (9C_392/2024) vom 14. März 2025:

Sachverhalt: A._ und B._ waren als Verwaltungsräte der C.__ SA, die im Bereich der Grafikindustrie tätig war, verantwortlich. Nach der Insolvenz der Gesellschaft forderte die Caisse AVS der Fédération patronale vaudoise von ihnen die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die nicht bezahlt wurden. Der zunächst angefochtene Bescheid aus dem Jahr 2018 wurde in einer vorherigen Instanz vom Bundesgericht aufgehoben, was zur erneuten Prüfung des Falls durch die kantonale Sozialversicherungsbehörde führte.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit des Recours: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels und stellte fest, dass die formellen Anforderungen erfüllt waren, jedoch einige Anträge der Beschwerdeführer unbegründet und unbeachtlich waren.

  1. Schadensermittlung und Fristen: Der Streit drehte sich um die Verantwortung von A.__ für den entgangenen Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Schaden für die Kasse ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kollokationsplans im Mai 2016 bekannt war. Der Zeitrahmen für die Geltendmachung des Schadens begann zu diesem Zeitpunkt und nicht zu einem früheren Datum, wie von den Beschwerdeführern gefordert. Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Caisse AVS vor diesem Datum Kenntnis über den Schaden hatte.

  2. Beteiligung Dritter: Die Beschwerdeführer argumentierten, dass auch andere Personen (D._, F._, G._ und die Erben von E._) zur Beschwerde hätte geladen werden müssen. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Kasse berechtigt war, von der Einforderung dieser Personen abzusehen, und dass deren Mitsprache nicht notwendig war, da nur die direkt Betroffenen einbezogen werden mussten.

Ergebnis: Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel ab und sprach den Beschwerdeführern die Kosten der Verfahrensführung zu. Die Pensionskasse erhielt nicht das Recht auf Kostenerstattung.

Insgesamt wurde die Verantwortung der Verwaltungsräte für die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge bekräftigt, und die Fristen gemäß den gesetzlichen Vorschriften wurden respektiert.