Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_356/2024 vom 12. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_356/2024 vom 12. März 2025

Sachverhalt: Der Schweizer A._ war seit April 2003 als Ermittler beim Bundesamt für Polizei tätig. Sein Verhalten am Arbeitsplatz führte zu mehreren Konflikten, woraufhin er 2008 wegen grober Dienstpflichtverletzungen, einschließlich wiederholter Abwesenheiten und unsachgemäßer Handhabung von Arbeitsmaterial, fristlos entlassen wurde. A._ machte zudem unhaltbare Vorwürfe wegen Mobbings gegen einen Vorgesetzten und wurde daraufhin versetzt. Nach seiner Kündigung stellte er fest, dass er aufgrund eines Anrufs von fedpol an die kantonale Polizei nicht in einen neuen Job bei dieser Polizei vermittelt wurde. 2009 stellte A._ einen Schadenersatzantrag von 39.000 Franken wegen finanzieller und immaterieller Schäden, der sich über die Jahre bis 2019 auf insgesamt über 700.000 Franken erhöhte. Das Bundesamt wies seinen Antrag 2022 zurück, was A._ zu einem Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) führte, das 2024 ebenfalls zu seinen Ungunsten entschied.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses und bestätigte, dass er zulässig sei, da er alle formellen Anforderungen erfülle und die Streitwertgrenze überschreite.

  1. Würdigung der Beweislage: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Unrechtscharakter des Anrufs an die Polizei und des ausgestellten Arbeitszeugnisses nicht gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte richtig erkannt, dass die Sicherheitslage des Vorgesetzten von A.__ aufgrund dessen drohender Aggressivität und der angespannten Situation seine Handlungen rechtfertigten.

  2. Kein festgestellter Unrechtstatbestand: Da weder eine illegale Handlungsweise von fedpol noch eine Verantwortlichkeit des Staates vorlag, war die Klage von A._ unbegründet. Insbesondere wurde das Arbeitszeugnis nicht als fehlerhaft erachtet, da A._ es lange Zeit akzeptiert hatte, ohne rechtliche Schritte zu unternehmen.

  3. Verhältnis zwischen öffentlichem Interesse und privatem Interesse: Das Gericht stellte fest, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Vorgesetzten die möglichen negativen Auswirkungen auf A.__s berufliche Reputation überwiegt.

  4. Ablehnung des Rechtsmittels: Das Bundesgericht wies den Rekurs als unbegründet zurück. A.__ müsse die Prozesskosten tragen und es seien keine gerichtlichen Kosten erstattet.

Fazit: A.__ hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Staat aufgrund der rechtmäßigen Handlungen seiner vorherigen Arbeitgeber. Die Maßnahmen wurden als notwendig erachtet, um den Vorgesetzten zu schützen, und das Gericht sah keine Anhaltspunkte für ein unrechtmäßiges Verhalten seitens der Institution.