Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Urteil des Bundesgerichts (Urteil 2C_27/2025) wird der Fall von A._ behandelt, einem 1976 geborenen Mann aus Tunesien, der in der Schweiz mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde. Seine letzte Verurteilung war wegen Diebstahls, und im August 2023 wurde ein Rückführungsbescheid gegen ihn erlassen. Ein eingereichter Rekurs gegen diesen Bescheid wurde für unzulässig erklärt. Nach seiner Haftentlassung am 12. November 2024 ordnete der Polizeikommissar die administrative Festnahme von A._ zur Vorbereitung seines Rücktransports nach Tunesien an, zunächst für zwei Monate. Dieser Beschluss wurde vom Handelsgericht am 15. November 2024 und in der Folge auch von der Genfer Verwaltungsgerichtshof am 6. Dezember 2024 bestätigt.
A.__ legte am 26. Dezember 2024 Rekurs beim Bundesgericht ein und bat um seine Freilassung, wobei er gleichzeitig am 19. November 2024 einen Asylantrag beim Staatssekretariat für Migration einreichte. Zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts war seine Inhaftierung wegen der Feststellung von neuen Informationen durch den Kommissar bis zum 11. April 2025 verlängert worden.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit im Einklang mit den Bestimmungen der Schweizer Bundesverfassung und entschied, dass der Rekurs aufgrund der schweren Eingriffe in die individuelle Freiheit zulässig sei.
Prüfung der rechtlichen Aspekte: Das Gericht stellte fest, dass A.__ aufgrund seiner Vorstrafen und des bestehenden Rückführungsbescheids einer administrativen Festnahme unterzogen werden kann, insbesondere auch während eines laufenden Asylverfahrens.
Vorbringen des Rekursführers: A.__ argumentierte, dass eine Rückführung nach Tunesien für ihn unmöglich sei, da er dort aufgrund seiner Homosexualität und seiner Abhängigkeit von Methadon Gefahr laufe, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Das Gericht bestätigte jedoch, dass er nicht genügend Beweise für die Gefahren seiner möglichen Rückkehr vorgelegt hatte, und dass seine Behauptungen nicht ausreichend glaubhaft waren.
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Das Gericht stellte fest, dass die Dauer seiner Inhaftierung im rechtlichen Rahmen liegt und dass die Behörden ihrer Verantwortung zur zügigen Umsetzung des Rückführungsbescheids nachkamen.
Entscheidung: Schlussendlich wies das Bundesgericht den Rekurs von A.__ zurück und sah keinen Grund, die Haft aufzuheben. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und es wurden keine Rechtsmittel gewährt.
Das Urteil verdeutlicht, dass die richterliche Überprüfung von administrativen Festnahmen im Kontext von Rückführungen und den damit verbundenen Menschenrechtsfragen eine gründliche rechtliche Abwägung erfordert.