Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_609/2024 vom 4. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_609/2024

Sachverhalt:

A._, der 1969 geboren wurde, erwarb gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2002 ein Einfamilienhaus in Zürich. Nach der Scheidung im Jahr 2021 wurde das Haus im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung A._ zugesprochen. Für die Steuerperiode 2021 gab A._ einen Eigenmietwert von 20'611 CHF an und beantragte einen Unternutzungsabzug für nicht genutzte Zimmer. Dies wurde vom Kantonalen Steueramt abgelehnt, da der Erwerb des Hauses im Rahmen der Scheidung als bewusster Kauf angesehen wurde. In der Folge ermittelte das Steueramt ein steuerbares Einkommen und Vermögen für 2021 und 2022, was A._ anfocht.

Das Verwaltungsgericht Zürich gab A.__ recht und wies die Behörde zur Neubewertung zurück. Das Kantonale Steueramt legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen:

  1. Eintretensvoraussetzungen: Das Bundesgericht prüfte, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts anfechtbar ist. Es stellte fest, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt, da kein Endentscheid vorlag. Dennoch wurde ein rechtlicher Nachteil für das Steueramt anerkannt.

  2. Prüfung des Unternutzungsabzugs: Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung den Unternutzungsabzug in der betreffenden Situation grundsätzlich bejaht. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen solchen Abzug nicht erfüllt sind. Ein Unternutzungsabzug kann nur gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person unvorhersehbar in eine Überkapazität ihrer Wohnfläche gerät (z.B. durch Auszug von Kindern oder den Tod eines Partners). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass A.__ durch die Entscheidung, das Haus zu übernehmen, unfreiwillig in eine solche Überkapazität geraten war. Er hatte bewusst entschieden, die Liegenschaft zu behalten.

  3. Direkte Bundessteuer und Kantonssteuern: Das Bundesgericht erklärte, dass A.__ auf das Eigenheim keinen Unternutzungsabzug beantragen kann, weil er die Entscheidung zur Übernahme der Liegenschaft selbst beeinflussen konnte. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass das Haus gänzlich anders behandelt werden müsse aufgrund der längeren Nutzung durch die Familie, wurde als nicht zutreffend erachtet.

  4. Urteil: Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte die Entscheidungen des Kantonalen Steueramts. A.__ war nicht berechtigt, den beantragten Unternutzungsabzug anzuerkennen.

  5. Kosten: Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt, und die Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht wurde angeordnet.

Insgesamt wurde entschieden, dass der Unternutzungsabzug für A.__ nicht gerechtfertigt ist und die vorinstanzlichen Entscheidungen wegen Verletzung des Bundesrechts aufzuheben sind.