Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_279/2024

Sachverhalt:

A.B._ wurde zwischen 2015 und 2017 von ihrem Vater (D.B._) und ihrer Stiefmutter (E._) sexuell missbraucht, während sie im Alter von neun bis elf Jahren war. Das Strafgericht des Sensebezirks Freiburg sprach D.B._ und E._ am 22. April 2022 in Bezug auf schwere Körperverletzung frei, verurteilte sie jedoch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Nötigung. A.B._ forderte in ihrer zivilrechtlichen Klage einen Schadenersatz und eine Genugtuung in Höhe von 90.000 CHF, erhielt jedoch nur 50.000 CHF als Genugtuung zugesprochen.

Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte am 19. Januar 2024 die erstinstanzlichen Urteile, gegen die sowohl D.B._ und E._ als auch A.B.__ Beschwerde erhoben.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Beschwerdeberechtigung: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.B.__ zur Beschwerde berechtigt war, da das angefochtene Urteil Auswirkungen auf ihre Zivilansprüche hatte.

  2. Vorwurf der schweren Körperverletzung: A.B._ bestritten den Freispruch in Bezug auf die schwere Körperverletzung. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz nicht überzeugend darlegen konnte, dass D.B._ und E.__ die schweren psychischen Folgeschäden, die durch ihre Taten verursacht wurden, billigend in Kauf nahmen. Es gab zwar Hinweise auf gravierende Tathandlungen, jedoch keine klaren Beweise für einen eventuellen Vorsatz.

  3. Genugtuung: A.B._ rügte die Höhe der zugesprochenen Genugtuung. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz entscheidende Aspekte, wie das hohe Suizidrisiko und frühere Selbstverletzungen von A.B._, nicht ausreichend berücksichtigte. Da die Vorinstanz auf die mildere Einschätzung der Erstinstanz verwies, wurde die Genugtuung nicht angemessen begründet.

Entscheid:

Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg teilweise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zur Festlegung der Genugtuungshöhe zurück. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und der Kanton Freiburg wurde verpflichtet, ihr eine Parteientschädigung zu zahlen.

Fazit:

Das Bundesgericht hat A.B.__ in ihrer Beschwerde teilweise recht gegeben, indem es die unzureichende Begründung der Genugtuungshöhe beanstandete und die Vorinstanz aufgefordert hat, diese neu zu bestimmen.