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Das Urteil des Bundesgerichts (6B_246/2024 und 6B_258/2024) vom 27. Februar 2025 befasst sich mit den Beschwerden von zwei verurteilten Personen, A._ und B.C._, die wegen schwerer sexuelles Delikte gegen Minderjährige verurteilt wurden. Beide Beschwerdeführer wurden von einem Strafgericht im Kanton Freiburg verurteilt, A._ zu vier Jahren und B.C._ zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe, wobei eine ambulante Therapie angeordnet wurde.
In der ersten Instanz wurden beide in verschiedenen Punkten schuldig gesprochen oder freigesprochen, was zu mehreren Berufungen von den Verurteilten und den Opfern führte. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte die erstinstanzlichen Urteile.
Die Beschwerdeführer beantragten eine Strafmilderung, argumentierten jedoch gegen die Bewertungen der Vorinstanz hinsichtlich ihrer Bestrafung, die sie als zu hoch erachteten und für die sie eine unzureichende Begründung sahen. Sie beklagten auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da das Berufungsverfahren übermäßig lange gedauert habe.
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat, hielt jedoch fest, dass die Verletzung leichten Charakter hat und keine umfassende Strafreduktion rechtfertigt. Das Gericht wies die Beschwerden im Übrigen ab, bestätigte jedoch die Verurteilungen und die vorinstanzliche Strafe als grundsätzlich angemessen.
Zudem wurde A._ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, während die Kosten und Entschädigungen für beide Beschwerdeführer geregelt wurden. Es wurden Gerichtskosten auferlegt und Entschädigungen für die Rechtsvertreter beschlossen, wobei A._ eine reduzierte Gebühr aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots erhielt.
Insgesamt zeigt das Urteil die Komplexität der Strafzumessung bei Sexualdelikten, insbesondere in Bezug auf die Rechtsgarantien und den Schutz von Opfern, sowie die gesetzlichen Vorgaben zur zügigen Durchführung von Verfahren.