Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_620/2023 vom 19. Februar 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

In dem Bundesgerichtsurteil 2C_620/2023 vom 19. Februar 2025 klagt das Ehepaar A.B. und C.B. aus dem Kanton Zürich gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Nachzug der in Belarus lebenden Eltern, D.E. und F.E. Zunächst hatten sie im Jahr 2021 um die Bewilligung zur Einreise für die Eltern gebeten, was vom Migrationsamt des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Ebenso blieb ein späterer Rekurs erfolglos.

Die Beschwerdeführer argumentierten, dass sie den Eltern gemäß Art. 3 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) einen finanziellen Unterhalt gewährten und die Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt seien. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Gesetz die Notwendigkeit eines nachgewiesenen Unterhaltsanspruchs erfordere, was hier nicht überzeugend belegt wurde. Insbesondere stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Eltern trotz der Unterstützung durch die Beschwerdeführer in Belarus über ein ausreichendes Einkommen verfügen und somit nicht auf diesen Unterhalt angewiesen seien.

Das Bundesgericht prüfte die Beweise und die Argumentation der Beschwerdeführer, stellte jedoch fest, dass diese nicht plausibel genug waren, um die Annahmen der Vorinstanz zu widerlegen. Die elterlichen Einkünfte lagen deutlich über dem Existenzminimum in Belarus. Daher wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und entschied, dass den Eltern der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht auf Grundlage des FZA zustehe.

Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.