Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_228/2023 vom 5. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichts Urteils 1C_228/2023 vom 5. März 2025:

Sachverhalt: A._ beantragte im September 2021 bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) Zugang zu einem Abschlussbericht über akustische Messungen im Zusammenhang mit dem Kauf von F-35A Kampfflugzeugen. Dieser Zugang wurde am 22. Oktober 2021 verweigert. A._ versuchte daraufhin, im Rahmen einer Schlichtung beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eine Einigung zu erzielen, was jedoch nicht gelang. Ein vereinfachter Bericht von armasuisse wurde veröffentlicht, der die wesentlichen Ergebnisse zusammenfasste. Der EDÖB empfahl eine Einsichtnahme in den Bericht, jedoch unter bestimmten Schwärzungen. Schließlich wies die EMPA den Zugang zum Bericht erneut zurück, was das Bundesverwaltungsgericht im April 2023 bestätigte. A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist. Im Kern beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob die von der EMPA angeführte Bestimmung des alten Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB), die die Beschaffung von Waffen und Kriegsmaterial betrifft, als Spezialnorm im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) anzuerkennen ist.

  1. Das Bundesgericht konnte im Verlauf der Auslegung kein Vorliegen einer Spezialbestimmung erkennen, die die Geheimhaltung der Informationen rechtfertigen würde. Es stellte fest, dass die Ausnahmebestimmungen des aBöB dazu nicht ausreichten, um die öffentliche Einsichtnahme grundlegend auszuschließen.

  2. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die spezifischen Regelungen des aBöB nicht die allgemeine Transparenz und das Öffentlichkeitsprinzip des BGÖ unterlaufen dürfen. Die ehemalige Regelung über die Geheimhaltung von Beschaffungen betrifft nicht direkt die Einsichtnahme in amtliche Dokumente und stört das vom BGÖ verfolgte Transparenzinteresse nicht.

  3. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung zurückgewiesen. Das Gericht ordnete an, dass die Vorinstanz zu prüfen hat, ob eventuell andere Spezial- oder Ausnahmebestimmungen für den Zugang zu den angeforderten Dokumenten gelten könnten.

Entscheidung: - Die Beschwerde von A._ wurde gutgeheissen. - Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung zurückgewiesen. - Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und A._ erhielt keine Parteientschädigung.

Dies stellt einen wichtigen Präzedenzfall für das Verständnis von Geheimhaltung und Transparenz im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in öffentliche Dokumente dar.