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Der Bundesrat der Schweiz beschloss am 30. Juni 2021, 36 F-35A Kampfflugzeuge von Lockheed Martin zu erwerben. Der Beschwerdeführer A._ beantragte am 26. August 2021 beim Bundesamt für Rüstung armasuisse Zugang zu Dokumenten, die die Beschaffung betrafen. Diese Dokumente sollten Informationen zu den verwendeten Bewertungskriterien und deren Gewichtung bei der Evaluation enthalten. Während armasuisse Teile des Antrags ablehnte, kam es zu einer Einigung über andere Dokumente. A._ reichte daraufhin eine Beschwerde ein, die vom Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2023 abgewiesen wurde.
Erwägungen:Zugang zu Dokumenten: Das Urteil betraf die Frage des Zugangs zu amtlichen Dokumenten im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ). Der Beschwerdeführer war gemäß Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdeberechtigt.
Spezialnormen: Das Bundesverwaltungsgericht wies den Zugang zu Dokumenten unter Berufung auf eine Spezialnorm im alten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB) zurück, welches für die Beschaffung von Waffen und Kriegsmaterial galt. Es stellte fest, dass normalerweise die Geheimhaltungsvorschriften des Gesamtsystems zur Anwendung kommen. Die Frage, ob § 3 aBöB eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ darstellt, musste im Einzelfall geprüft werden.
Auslegung der Normen: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Ausnahme von der Anwendung des aBöB für Waffenbeschaffungen nicht automatisch einen Grund zur Geheimhaltung oder zur Verweigerung des Zugangs darstellt. Der klare Wortlaut dieser Norm lässt nicht darauf schließen, dass Informationen über die Beschaffung verschwiegen werden sollten.
Entscheidung: Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz rechtswidrig über die Annahme einer Spezialnorm entschieden hatte. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung des Zugangsgesuchs zurück. Die Vorinstanz soll nun auch andere mögliche Spezialbestimmungen und Ausnahmen prüfen.
Kosten: Der Beschwerdeführer wurde als obsiegend eingestuft, weshalb keine Gerichtskosten erhoben wurden und ihm eine Entschädigung von 4.000 CHF für die Anwaltskosten zugesprochen wurde.
Diese Entscheidung ist von Bedeutung für die Transparenz und den Zugang zu Informationen im Kontext öffentlich-rechtlicher Beschaffungen, insbesondere im sensiblen Bereich der Rüstungsbeschaffung.