Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_481/2024 vom 4. März 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2024 vom 4. März 2025:

Sachverhalt: A._, geboren 1974, war seit 2006 als Hauswartin tätig und meldete sich 2010 sowie nochmals 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zur Frühintervention an. Nach verschiedenen Maßnahmen und einem medizinischen Gutachten verneinte die IV-Stelle am 23. Februar 2023 ihren Anspruch auf eine Invalidenrente, da keine langdauernde gesundheitliche Einschränkung nachgewiesen werden konnte. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Zürich wurde am 10. Juni 2024 abgewiesen. A._ beantragt nun beim Bundesgericht, ihr rückwirkend eine Invalidenrente zuzuerkennen.

Erwägungen: 1. Das Bundesgericht prüft die Beschwerde hinsichtlich rechtlicher Mängel (Art. 95 BGG), wobei es in der Regel den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde legt (Art. 105 BGG). Die Richter prüfen, ob der Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigung eingehalten wurden.

  1. Strittig ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs bundesrechtskonform ist. Die Überprüfung erfolgt dabei nach den zum Zeitpunkt des relevanten Sachverhalts geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Die Vorinstanz stellte fest, dass das polydisziplinäre Gutachten von SMAB zuverlässig und beweiskräftig ist. Die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass A.__ aus somatischen und psychischen Gründen ihre berufliche Tätigkeit uneingeschränkt ausüben kann, was die Vorinstanz nachvollziehbar bestätigte.

  3. A.__ argumentiert, die Gutachter hätten sich auf inkonsistente Informationen gestützt und ihre tatsächliche Situation falsch eingeschätzt. Die Vorinstanz wies diese Einwände zurück, da die Aussagen und Schilderungen der Beschwerdeführerin aus Sicht der Gutachter schlüssig gewesen seien und nicht die Zuverlässigkeit des Gutachtens in Frage stellen konnten.

  4. Die Vorinstanz und das Bundesgericht erkannten, dass die psychischen Herausforderungen von A.__ in der Context ihrer Arbeitsfähigkeit keine relevanten negativen Auswirkungen zeigten. Soziale und psychosoziale Belastungen, die keine klaren gesundheitlichen Einschränkungen verursachen, wurden auch von den Gutachtern entsprechend berücksichtigt und für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus-klammert.

  5. Die umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands im Gutachten wurde als stichhaltig erachtet. Der Einwand, dass die Vorinstanz die bisherige Abklärung und die Empfehlungen der Gutachter nicht ausreichend gewürdigt habe, wurde als unbegründet abgewiesen.

  6. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.

Entscheid: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen, und die IV-Stelle wurde nicht angewiesen, eine Rente zu gewähren. Die Gerichtskosten von 800 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.