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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_528/2024 vom 27. Februar 2025
Sachverhalt:
A.A. und B.A. heirateten 2005 und haben eine Tochter. 2006 errichteten sie ein Zweifamilienhaus und nahmen einen Untermietvertrag mit der D.A. AG auf. 2008 verkauften sie ihre Wohnung an A.A.s Vater und mieteten sie zurück. A.A. erhielt in mehreren Zahlungen von seinem Vater etwa 1,4 Millionen Franken, die er als Darlehen anmeldete.
Im Dezember 2013 trennte sich das Ehepaar und es wurde Gütertrennung angeordnet. 2022 sprach das Bezirksgericht die Scheidung aus und regelte die damit verbundenen finanziellen Aspekte, einschließlich einer Zahlung von A.A. an B.A. von 772.102 Franken. Im Berufungsverfahren reduzierte das Obergericht diesen Betrag auf 386.961 Franken.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde von A.A., der beantragte, es sei festzustellen, dass keine gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche bestehe und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Güterrechtliche Auseinandersetzung: Das Obergericht hatte A.A. zu Unrecht zur Zahlung hälftiger Mietzinse aus dem Untermietvertrag verurteilt, da die Ehefrau während des Getrenntlebens nicht mehr zur Nutzung der Büroräume berechtigt war.
Zahlungen von A.A.s Vater: Diese wurden als Erbvorbezug qualifiziert, nicht als Darlehen. Das Bundesgericht stimmte der Feststellung zu, dass die Zahlungen an A.A. keine Rückzahlungspflicht auslösten und somit als Eigenkapital betrachtet werden.
Rechtliche Beurteilung: Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück, da er nicht überzeugend darlegen konnte, dass der Sachverhalt anders zu bewerten sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt korrekt ermittelt und angewendet.
Urteil:
Die Beschwerde wurde abgewiesen. A.A. muss die Gerichtskosten in Höhe von 10.000 Franken tragen und der Beschwerdegegnerin 1.000 Franken für das Verfahren zahlen.