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In dem Urteil des Bundesgerichts (1C_619/2023) vom 27. Februar 2025 geht es um die Erteilung eines Baugesuchs in der Gemeinde Pully, Kanton Waadt, sowie um die entsprechenden Beschwerden von Anwohnern gegen die Entscheidung der Gemeinde und des kantonalen Verwaltungsgerichts.
Sachverhalt: K._ und L.K._, Eigentümer eines Grundstücks, haben einen Bauantrag zur Errichtung eines fünfstöckigen Wohngebäudes mit Unterkellerung eingereicht, nachdem eine bestehende Villa abgerissen wurde. Der Bau wurde im Rahmen des kommunalen Baureglements geprüft, das Anforderungen an die Befreiung von bauplanerischen Regelungen vorsieht, insbesondere in Bezug auf die Neigung des Geländes. Nach öffentlicher Auflage und mehreren Einwendungen von Anwohnern wurde das Baugesuch im August 2022 genehmigt. Diese Entscheidung wurde durch das kantonale Verwaltungsgericht im Oktober 2023 bestätigt, was wiederum von den Anwohnern angefochten wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs der Anwohner zulässig ist, da sie unmittelbar betroffen sind.
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs: Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass das kantonale Gericht Beweise zu relevanten Aspekten (insbesondere zur Geländeneigung) nicht ausreichend erhoben hat, was einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör darstellt. Das Bundesgericht widerlegte dies und befand, dass die frühere Instanz ausreichend Informationen zur Beurteilung der Geländeneigung gesammelt hatte und keine offensichtliche Unrichtigkeit in den Feststellungen zu erkennen sei.
Umsetzung des kommunalen Reglements (RCATC): Die Anwohner wandten sich gegen die Interpretation des Begriffs "starke Neigung" im Baugesetz, welches eine klare Definition vermissen lässt. Das Gericht bestätigte, dass die Gemeinde in der Auslegung hier einen gewissen Spielraum hat und dass die festgestellten Neigungen von 13 bis 17 % die Bedingungen für eine Genehmigung nicht überschritten.
Zugangssicherheit: Die Beschwerdeführer behaupteten, dass die rampe zum Untergeschoss nicht den Sicherheitsanforderungen der VSS-Standards entspricht. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Genehmigungsbehörden großen Ermessensspielraum haben und dass die örtlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Sichtverhältnisse an der Ausfahrt der Rampe sicher sind, insbesondere in Bezug auf den geringen Fahrzeugverkehr.
Insgesamt wurde der Rekurs der Anwohner vollständig abgewiesen. Sie müssen die Gerichtskosten und eine Entschädigung an die Bauherrin bezahlen.