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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_474/2024 vom 21. Februar 2025
Sachverhalt:
A._, ein Lehrer an der Sekundarschule U._, war seit 1993 angestellt und unterrichtete mehrere Fächer in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Ab 2018 wurde er wiederholt wegen seines Verhaltens gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Kolleginnen und Kollegen gemahnt und gewarnt. Nachdem A._ im Laufe der Jahre zahlreiche Konflikte an seiner Schule erlebt hatte, wurde ihm am 22. Juli 2021 gekündigt. Der Schulrat begründete die Kündigung mit schwerwiegenden Verhaltensmängeln trotz vorheriger Verwarnungen. Nach erfolglosen Rechtsmitteln gegen die Kündigung, sowohl beim Regierungsrat als auch beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, gelangte A._ mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen:
Das Bundesgericht bestätigte seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die angefochtene Kündigung rechtlich korrekt war und dass die Vorinstanz die Sachlage umfassend und nachvollziehbar bewertet hatte. A.__ hatte einen Anspruch auf rechtliches Gehör, doch die Weigerung der Vorinstanz, weitere Beweise anzunehmen, wurde als zulässig erachtet, da bereits ausreichende Beweise vorlagen.
Das Bundesgericht machte deutlich, dass die wiederholten Hinweise auf Mängel in A._s Verhalten im Einklang mit vorherigen Konflikten standen und die Vorinstanz zu Recht zu dem Schluss kam, dass A._ nicht die notwendige Einsicht oder Kooperationsbereitschaft zeigte. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück, dass seine Situation durch die neue Schulleitung verursacht wurde oder seine Kritik an Missständen ungerechtfertigt war.
Am Ende entschied das Bundesgericht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von andauernden Verhaltensproblemen gerechtfertigt gewesen sei und wies die Beschwerde ab. A.__ musste die Gerichtskosten tragen, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.