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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_168/2024 vom 21. Januar 2025:
Sachverhalt: Der Fall dreht sich um einen Streit zwischen A._ (dem Mieter, ehemals Betreiber des Café-Restaurants "D._") und der Société B.__ SA (dem Vermieter). Der Mieter hatte im Jahr 2016 einen Mietvertrag über die Restaurant-Räumlichkeiten abgeschlossen. Aufgrund anhaltender finanzieller Schwierigkeiten und unbezahlter Raten für den Kauf des Gastronomiebetriebs konnte er den fälligen Kaufpreis nicht fristgerecht begleichen.
Im Jahr 2018 suchte der Mieter nach Käufern, stellte ein Käuferpaar (F._ und G._) vor und beantragte den Transfer des Mietvertrags. Der Vermieter verweigerte jedoch aus Sorge um die finanzielle Stabilität der neuen Mieter und deren Erfahrung im Gastronomiebereich die Zustimmung. Aufgrund dieser Ablehnung leitete der Mieter rechtliche Schritte ein, forderte Schadensersatz für die abgelehnte Mietübertragung und beantragte Unterstützung bei Gericht.
Entscheidungen der unteren Instanzen: Das erste Gericht wies die Klage des Mieters zurück und sprach der Vermieterin Schadensersatz zu, weil der Mieter Mietrückstände hatte und den Kaufpreis nur teilweise bezahlt hatte. Die Berufungsinstanz bestätigte diese Entscheidung und wies formal auch die Bitte des Mieters um Rechtshilfe zurück.
Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigte die Urteile der unteren Instanzen. Es stellte fest, dass der Vermieter das Recht hatte, die Zustimmung zur Mietübertragung aus berechtigten Gründen zu verweigern, insbesondere aufgrund der unzureichenden finanziellen Verhältnisse der potenziellen neuen Mieter. Der Mieter konnte keine ausreichenden Nachweise erbringen, um seine Ansprüche zu untermauern, und seine Argumente wurden als unbegründet eingestuft.
Ergebnis: Der Mieter wurde nicht nur in seiner Klage abgewiesen, sondern auch in seinem Gesuch um Unterstützung für das Berufungsverfahren. Die Gerichtskosten trug der Mieter.
Erwägungen: 1. Der Mieter hatte keinen Anspruch auf einen Schadensersatz, da der Vermieter aufgrund berechtigter Gründe die Zustimmung zu einem Mietwechsel verweigert hatte. 2. Das Gericht wies die Argumente des Mieters zurück, da die Beweislage und die rechtlichen Grundlagen für seine Forderungen nicht erfüllt waren. 3. Der Mieter hatte keine realistischen Chancen auf Erfolg in seiner Klage und unterlag daher auch bei der Anfrage nach Unterstützung im Verfahren.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Klagen des Mieters zurück.