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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_798/2024 vom 10. März 2025:
Sachverhalt: A._ wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 8. April 2024 für mehrere Straftaten verurteilt, darunter einfache Körperverletzung und versuchte Gefährdung des Lebens sowie diverse andere Delikte. Die Strafe umfasste 20 Monate Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe und eine stationäre psychiatrische Behandlung. Der Vorfall ereignete sich in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2022, als A._ aufgrund von Eifersucht seine Partnerin B.__ gewaltsam angegriff und sie mit einem Ladekabel zu strangulieren versuchte.
Beschwerde und Erwägungen: A.__ erhob Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts. Er beantragte unter anderem eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist, Freisprüche von den Vorwürfen gewaltsamer Straftaten und die Aufhebung der stationären Massnahme. Er führte an, die Vorinstanz habe wesentliche entlastende Indizien ignoriert und seine Aussagen falsch gewürdigt.
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Argumente des Beschwerdeführers unbegründet sind. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Beweise und die Schwere der Verletzungen von B._ korrekt gewürdigt hatte, insbesondere die mittels Faustschlägen zugefügten Verletzungen. Des Weiteren wurde die versuchte Gefährdung des Lebens aufgrund des Verhaltens von A._ als gegeben erachtet, da er mit dem Kabel um ihren Hals einen klaren Versuch unternommen hatte, sie zu strangulieren.
Die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts bezogen sich auf die Definition der einfachen Körperverletzung, den Versuch der Gefährdung des Lebens und die Erforderlichkeit einer stationären psychiatrischen Maßnahme. Die Vorinstanz war korrekt in ihrer Feststellung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers skrupellos war und dass er seine Handlungen bewusst steuerte.
Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die vorinstanzlichen Urteile, da keine wesentlichen Mängel in der Sachverhaltsfeststellung oder in der rechtlichen Würdigung vorlagen. Es wurde zudem eine Kostenpflicht von 1.200 CHF für den Beschwerdeführer festgelegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.