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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_28/2025 vom 3. März 2025
Sachverhalt:
Der Fall bezieht sich auf A._, einen Funktionär des Fußballs, der seit 2020 als Vizepräsident der Fédération B._ tätig ist und 2014 die Kommission für Schiedsrichter der Fédération leitet. A._ wurde im Rahmen einer Untersuchung der FIFA wegen sexualisierter Gewalt gegen Schiedsrichterinnen beschuldigt, nachdem im Jahr 2020 schwere Vorwürfe gegen Offizielle dieser Fédération erhoben wurden. Die FIFA ermittelte und stellte fest, dass A._ mehrere Frauen belästigt und sexuell missbraucht hatte. In einer Entscheidung vom 23. Juli 2021 wurde ihm lebenslang die Teilnahme an Fußballaktivitäten untersagt und eine Geldstrafe von 100.000 CHF auferlegt.
A._ focht diese Entscheidung vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) an. Im Verlauf des Verfahrens verlangte er die Offenlegung von Beweismaterial und die Anhörung von Zeugen, wurde jedoch mehrfach abgelehnt. Der TAS bestätigte in einer endgültigen Entscheidung vom 4. Dezember 2024, dass A._ gegen den Ethikcode der FIFA verstoßen hatte, reduzierte jedoch die Geldstrafe auf 35.000 CHF.
Erwägungen des Bundesgerichts:
A.__ legte daraufhin beim Bundesgericht einen Zivilrechtsbeschwerde ein und machte mehrere Punkte geltend. Er argumentierte insbesondere, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, weil der TAS seine Beweisanträge und die Identität der Zeugen nicht zugelassen habe. Für das Bundesgericht stellte sich die Frage der Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens und die Auslegung der Gründe.
Das Bundesgericht wies den Beschwerde zurück. Es argumentierte, dass A.__ die Nature des Verfahrens, das von der Schiedsgerichtsbarkeit geprägt ist, missverstanden hätte und seine Beweisanträge nicht begründet waren. Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung des TAS ausreichend begründet war und sich nicht nur auf anonymisierte Beweismittel stützte. Die zur Glaubwürdigkeit der Vorwürfe herangezogenen Beweise und Aussagen wurden als schlüssig und belastbar erachtet.
In Bezug auf die angeblichen Verstöße gegen das öffentliche Recht stellte das Gericht klar, dass die Anfechtung nicht ausreicht, nur потому, weil A._ die Entscheidung als willkürlich empfand. Das Gericht hält eine Inkompatibilität mit dem öffentlichen Recht für gegeben, wenn fundamentale Prinzipien des Rechts oder verfahrensrechtliche Grundsätze verletzt werden. A._ konnte jedoch keine solche spezifische Verletzung nachweisen.
Abschließend wurde auch der Antrag auf Rechtshilfe abgelehnt, da die Beschwerde nicht erfolgreich war und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden.