Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_74/2024 vom 26. Februar 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils 9C_74/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Februar 2025

Sachverhalt: Die A._ GmbH hat ihren Sitz im Kanton Zug und wurde vom Steueramt des Kantons St. Gallen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, da sie dort eine tatsächliche Verwaltung habe. Dieses Urteil gründet sich auf eine Überprüfung von 2017 bis 2021. Das Steueramt befasste sich mit der Steuerpflicht der A._ GmbH und wies einen Rekurs der Gesellschaft ab, der gegen die Erlassentscheidungen des Steueramts des Kantons St. Gallen und die darauf folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet war.

Die A.__ GmbH beantragte, dass das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufhebt und ihren Hauptsteuerdomizil nicht im Kanton St. Gallen ansieht. Auch richtete sie einen Eventualantrag gegen den Kanton Zug, um eine Rückerstattung bereits gezahlter Steuern zu erreichen.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die formellen Anforderungen der Beschwerde und stellte fest, dass diese fristgerecht und legitim war. In Bezug auf den Antrag gegen den Kanton Zug erkannte das Gericht, dass eine Anfechtung der dortigen Steuerveranlagung grundsätzlich zulässig sei.

Zur Beweisführung stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanzen ihr rechtliches Gehör nicht verletzt hatten, als sie weitere angebotene Beweismittel (Augenschein und Zeugenaussagen) abgelehnt hatten, da diese nicht als entscheidend für den Sachverhalt erachtet wurden. Das Gericht definiert die tatsächliche Verwaltung als den Ort, an dem die wesentlichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass das Kriterium für die Steuerpflicht einer Gesellschaft sowohl deren Sitz als auch den Ort der tatsächlichen Verwaltung berücksichtigt. Die Vorinstanz hatte ausreichend Indizien dargelegt, die die steuerliche Ansiedlung der A.__ GmbH im Kanton St. Gallen begründeten.

Das Gericht stellte fest, dass eine mögliche Doppelbesteuerung durch die Besteuerung durch beide Kantone unterbunden werden müsse. Es stellte fest, dass die A.__ GmbH im Kanton St. Gallen tatsächlich unbeschränkt steuerpflichtig war und eine Doppelbesteuerung realisiert werden würde, wenn sie auch im Kanton Zug besteuert bliebe.

Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Kanton St. Gallen ab, während es die Beschwerde gegen den Kanton Zug teilweise gutheißt. Die Veranlagungen des Kantons Zug für die Steuerperioden 2017 bis 2019 wurden aufgehoben, und der Kanton Zug wurde zur Rückerstattung der bereits gezahlten Steuern verpflichtet. Die Gerichtskosten wurden im Verhältnis der Unterliegens und den Beteiligten auferlegt.

Das Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zugestellt.