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Die A._ GmbH hat ihren Sitz im Kanton Zug und ist in der Software- und Hardwarebranche tätig. Der einzige Geschäftsführer ist B._, der auch Gesellschafter der C._ GmbH ist. Das kantonale Steueramt St. Gallen stellte am 22. Januar 2021 fest, dass die A._ GmbH aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Einsprache dagegen wurde abgewiesen. Die administrativa Instanz bestätigte diese Entscheidung, und die A.__ GmbH legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie will eine Aufhebung der Entscheidung und die Feststellung, dass ihr Hauptsteuerdomizil nicht im Kanton St. Gallen liegt.
ErwägungenDas Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerde fristgerecht und zulässig eingereicht wurde. Es erkannte an, dass die Vorinstanzen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hatten, da sie nicht willkürlich auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichtet hatten. Das Gericht befand auch, dass die Vorinstanzen die Beweislast korrekt angewendet hatten und die Feststellung, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A.__ GmbH im Kanton St. Gallen befindet, im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Es wurde richtig berücksichtigt, wo die wesentlichen Unternehmensentscheidungen getroffen wurden.
Die Beschwerdeführerin bezog sich auch auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht folgte der Auffassung, dass die beschwerdeführende Gesellschaft aufgrund des erhobenen Steueranspruchs im Kanton St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig ist. Es erkannte ferner, dass die Steuerforderungen des Kantons Zug für die Steuerperioden 2017 bis 2020 ungültig sind, da sich das Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen befand. Die Rückerstattung der bereits bezahlten Steuern aus dem Kanton Zug wurde angeordnet.
ErgebnisDas Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Kanton St. Gallen ab und gab der Beschwerde gegen den Kanton Zug statt, indem es die Veranlagungen für die Jahre 2017 bis 2020 aufhob und den Kanton Zug zur Rückzahlung der Steuerbeträge verpflichtete. Die Gerichtskosten wurden anteilig auf die Beschwerdeführerin und den Kanton Zug verteilt, wobei der Kanton Zug auch eine Parteientschädigung zu zahlen hat.