Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025

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Das Bundesgericht stellt in seinem Urteil 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025 fest, dass die Berufung von A._, einem Grundstückseigentümer, der Schäden durch die Bautätigkeiten von B._, einem Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage, geltend macht, abgewiesen wurde. A.__ argumentierte, dass die Erweiterung der Abwasseranlage zwischen 2009 und 2013 Schäden an seinen Grundstücken verursacht habe und forderte Schadensersatz in Höhe von 817'514.10 Franken.

Bereits in einem früheren Verfahren hatte A._ im Jahr 2012 eine vorsorgliche Beweisführung beantragt, die schließlich im Jahr 2014 abgeschlossen wurde. Im Jahr 2017 reichte er Klage ein, die in erster Instanz abgewiesen wurde. Die Berufung, die A._ gegen diese Abweisung einlegte, wurde aufgrund formaler Gründe nicht behandelt. Nach mehreren Rechtsmitteln gelangte die Sache schließlich erneut an das Kantonsgericht, das wiederum die Berufung ablehnte, diesmal unter dem Vorwand, dass A.__ den Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und den Bautätigkeiten nicht nachweisen konnte.

Das Bundesgericht stellte in seiner Erwägung fest, dass A.__ mit seinen Argumenten nicht nachweisen konnte, dass die Vorinstanz willkürlich in der Würdigung des Gutachtens des Bezirksgerichts gehandelt hatte. Es wurde bestätigt, dass der Kausalzusammenhang nicht eindeutig hergestellt werden konnte, da das Gutachten zwar eine Ursache für die Schäden vermutete, jedoch nicht ausschließen konnte, dass die Schäden auch ohne die Bautätigkeiten aufgetreten wären.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz korrekt ohne materiellen Entscheid abweisen konnte, und wies die Beschwerde entsprechend ab. A.__ wurde die Gerichts- und Verfahrenskosten auferlegt.