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In diesem Bundesgerichtsurteil (5A_798/2024) vom 18. Februar 2025 ging es um einen Rechtsstreit zwischen A._ (der Mutter) und B._ (dem Vater) bezüglich der Besuchsrechte ihres gemeinsamen Sohnes C.__, der 2008 geboren wurde.
Sachverhalt:Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs fristgerecht und formgerecht eingereicht wurde, aber es war nur auf verfassungsrechtliche Verletzungen zu prüfen, da es sich um eine Angelegenheit von vorläufigen Maßnahmen handelte.
Keine neuen Beweise: Das Gericht konnte keine neuen Beweise anerkennen, da die Mutter im Rekurs keine neuen Tatsachen oder Beweise anführte.
Anspruch auf Anhörung des Kindes: Die Vorinstanz hatte entschieden, dass eine Anhörung des Kindes nicht notwendig war. Die Mutter konnte dies nicht ausreichend begründen.
Überprüfung der Fakten: Kritik an der faktischen Feststellung von Dingen wurde als unzureichend eingestuft, da sie nicht den Anforderungen des Bundesgerichts entsprach.
Anwendung der relevanten Gesetze: Das Gericht entschied, dass die Vorinstanz das Besuchsrecht im besten Interesse des Kindes beurteilt hatte. Die Vorinstanz begründete, dass die Mutter weiterhin das Kind in einen Loyalitätskonflikt bringen könnte und es daher im Interesse des Kindes sei, die bisherigen Besuchsmodalitäten beizubehalten.
Das Bundesgericht wies den Rekurs zurück und lehnte den Antrag auf gerichtliche Hilfe ab. Die Mutter musste die Gerichtskosten übernehmen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Interessen des Kindes Vorrang hatten und ein größeres Besuchsrecht vorerst nicht gerechtfertigt sei.
Zusammenfassend stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die bestehenden Probleme der Mutter und deren Auswirkungen auf das Wohl des Kindes angemessen berücksichtigt hatte.