Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_798/2024 vom 18. Februar 2025

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In diesem Bundesgerichtsurteil (5A_798/2024) vom 18. Februar 2025 ging es um einen Rechtsstreit zwischen A._ (der Mutter) und B._ (dem Vater) bezüglich der Besuchsrechte ihres gemeinsamen Sohnes C.__, der 2008 geboren wurde.

Sachverhalt:
  • Die Eltern sind nicht verheiratet.
  • Im Jahr 2017 erhielt der Vater die Obsorge für den Sohn, während die Mutter nur unter bestimmten Bedingungen Besuchsrechte erhielt.
  • Im Mai 2018 entführte die Mutter ihren Sohn und floh nach Frankreich, wurde jedoch gefasst, und der Sohn kehrte zu seinem Vater zurück.
  • Aufgrund der Inhaftierung und der rechtlichen Situation der Mutter wurden die Besuchsrechte mehrfach angepasst.
  • Im Oktober 2023 wurde beschlossen, dass die Mutter ihren Sohn unter Aufsicht in einem „Point Rencontre“ zweimal im Monat für je zwei Stunden treffen kann. Diese Regelung wurde nach mehreren Vorfällen, einschließlich ihrer Flucht und der Probleme bei der Umsetzung der Besuchsrechte, getroffen.
  • Im Mai 2024 beantragte die Mutter eine Erweiterung ihres Besuchsrechts, was abgelehnt wurde. Daraufhin wandte sie sich an das Bundesgericht.
Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs fristgerecht und formgerecht eingereicht wurde, aber es war nur auf verfassungsrechtliche Verletzungen zu prüfen, da es sich um eine Angelegenheit von vorläufigen Maßnahmen handelte.

  2. Keine neuen Beweise: Das Gericht konnte keine neuen Beweise anerkennen, da die Mutter im Rekurs keine neuen Tatsachen oder Beweise anführte.

  3. Anspruch auf Anhörung des Kindes: Die Vorinstanz hatte entschieden, dass eine Anhörung des Kindes nicht notwendig war. Die Mutter konnte dies nicht ausreichend begründen.

  4. Überprüfung der Fakten: Kritik an der faktischen Feststellung von Dingen wurde als unzureichend eingestuft, da sie nicht den Anforderungen des Bundesgerichts entsprach.

  5. Anwendung der relevanten Gesetze: Das Gericht entschied, dass die Vorinstanz das Besuchsrecht im besten Interesse des Kindes beurteilt hatte. Die Vorinstanz begründete, dass die Mutter weiterhin das Kind in einen Loyalitätskonflikt bringen könnte und es daher im Interesse des Kindes sei, die bisherigen Besuchsmodalitäten beizubehalten.

Entscheidung:

Das Bundesgericht wies den Rekurs zurück und lehnte den Antrag auf gerichtliche Hilfe ab. Die Mutter musste die Gerichtskosten übernehmen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Interessen des Kindes Vorrang hatten und ein größeres Besuchsrecht vorerst nicht gerechtfertigt sei.

Zusammenfassend stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die bestehenden Probleme der Mutter und deren Auswirkungen auf das Wohl des Kindes angemessen berücksichtigt hatte.