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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_627/2024 vom 18. Februar 2025:
Sachverhalt: A._ klagte gegen den Kanton Waadt auf Anerkennung einer unrechtmäßigen Verletzung seiner Persönlichkeit aufgrund von Fehlern in den Personenstandsregistern, forderte deren Berichtigung und eine Entschädigung von 30.500 CHF wegen immateriellen Schadens. Der Einzelrichter des Zivilgerichts Lausanne erklärte die Klage am 14. November 2023 für unzulässig, gewährte jedoch Rechtshilfe, mit einer monatlichen Franchise von 50 CHF ab Dezember 2023. A._ führte daraufhin am 30. November 2023 und 12. Dezember 2023 einen Rekurs und einen weiteren Appell ein, um seine Vertretung durch einen anderen Anwalt zu fordern und die Unzulässigkeit der Klageentscheidung anzugreifen. Die Zivilberufungskammer des Kantons Waadt bestätigte am 7. August 2024 die Entscheidung des Einzelrichters und wies die Rekurse zurück.
Erwägungen: A.__ erhob am 18. September 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Er wollte unter anderem die Rückgabe des gesamten Aktenmaterials, die Aufhebung der Entscheidung des Zivilgerichts und die Feststellung einer unrechtmäßigen Verletzung seiner Persönlichkeit erwirken.
Das Bundesgericht stellte fest, dass: 1. Die Beschwerde formell und rechtzeitig eingereicht wurde. 2. Der Rekurs nicht auf Verfahrensfehlern basierte, da die vorinstanzliche Entscheidung zum Thema der Zulässigkeit der Klage getroffen worden war und damit die inhaltlichen Ansprüche nicht geprüft werden konnten. 3. Der Beschwerdeführer in seinen Argumenten keine neuen Beweise vorlegte, die für die Entscheidung relevant wären. 4. Die vorinstanzliche Entscheidung, die Rechtsvertretung in der ersten Instanz als rechtskräftig zu betrachten, nicht als willkürlich angesehen werden konnte.
Insgesamt wurde die Beschwerde als unzulässig erklärt und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die von A.__ erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit seines bereitgestellten Anwalts sowie die erlittene Verletzung seines Gehörs wurden nicht akzeptiert, da er nicht hinreichend nachgewiesen hatte, dass die Vorinstanz hierin fehlerhaft gehandelt hatte.