Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Der 1959 geborene A._ war vom 1. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2024 bei der B._ AG als "Packaging Engineering Expert" tätig und somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle versichert. Am 10. Mai 2022 schwoll seine linke Hand plötzlich an, nachdem er sich einige Tage zuvor am Mittelfinger eine Schnittverletzung zugezogen hatte. Die Suva leistete zunächst Heilbehandlungen und Taggeld, stellte jedoch nach medizinischen Abklärungen am 31. August 2022 ihre Leistungen ein, da sie den vorhergehenden Gesundheitszustand als erreicht ansah.
A.__ reichte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein, welches der Beschwerde stattgab und die Suva verpflichtete, die Heilungskosten über den 31. August 2022 hinaus zu übernehmen.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht eine Leistungspflicht der Suva über den 31. August 2022 hinaus bejaht hat. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Beschwerdegegners und der Unfallverletzung nicht korrekt beurteilt hat. Der Suva-Arzt hatte festgehalten, dass die Beschwerden des Versicherten hauptsächlich auf einer rheumatoiden Arthritis beruhten, während die Vorinstanz einen Kausalzusammenhang zur Schnittverletzung bejahte.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdegegner nach der Verletzung im Mai 2022 keine durchgehenden Beschwerden mehr hatte und seine Hand letztlich bei der Entfernung eines vermuteten Fremdkörpers im August 2023 beschwerdefrei war. Dies widersprach der Argumentation der Vorinstanz, die die Dauer der Beschwerden in den Vordergrund stellte.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Suva. A.__ wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seine Gerichtskosten wurden vorläufig übernommen, wobei er später Ersatz leisten muss, wenn er dazu in der Lage ist.
Entscheidung: 1. Die Beschwerde der Suva wurde gutgeheißen. 2. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts wurde aufgehoben, und der Einspracheentscheid der Suva wurde bestätigt. 3. A._ erhielt unentgeltliche Rechtspflege und wurde ein unentgeltlicher Rechtsanwalt bestellt. 4. Die Gerichtskosten wurden A._ auferlegt, jedoch vorläufig von der Bundesgerichtskasse übernommen. 5. Dem Rechtsvertreter von A.__ wurde eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.
Das Urteil wurde am 14. Februar 2025 gefällt.