Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_328/2024 vom 4. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_328/2024 vom 4. März 2025:

Sachverhalt: A._ war ab 1999 als kantonale Angestellte an der Hochschule Luzern tätig, zunächst als Dozentin und seit 2016 auch als Diversity-Beauftragte. Nach ihrer Kündigung zum 31. August 2022 forderte sie rückwirkend eine Entschädigung für Homeoffice-Auslagen in Höhe von CHF 47'783.--. Das Kantonsgericht Luzern entschied, dass die Hochschule A._ eine Entschädigung von CHF 12'000.-- für den Zeitraum von 2017 bis 2021 zahlen müsse, da sie keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hatte.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da die Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen einen Endentscheid gegeben sind.

  1. Rechtsfragen: Das Gericht prüft, ob das Kantonsgericht das Willkürverbot und andere rechtliche Grundsätze verletzt hat, insbesondere in Bezug auf die Entschädigungsregeln für Homeoffice.

  2. Lückenfüllung: Die Vorinstanz stellte fest, dass es für die Entschädigung notwendiger Homeoffice-Arbeit an einer Regelung fehlte und entschied, dass in analoger Anwendung des privatrechtlichen Rechts die Hochschule die Kosten ersetzen müsse. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz die Bestimmungen des Wirtschaftsrechts und die spezifischen Umstände korrekt ausgelegt hat.

  3. Sachverhaltsprüfung: Das Bundesgericht kritisiert, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung die Tragweite mehrerer Beweismittel nicht angemessen berücksichtigt hat. Sie stützt sich auf nicht ausreichend belegte bzw. veraltete Informationen, um die Nichterfüllung von Arbeitsplatzanforderungen zu begründen.

  4. Ergebnis: Angesichts der festgestellten Beweisprobleme hebt das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts auf und verweist die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurück.

Das Urteil hat zur Folge, dass die Hochschule Luzern die Kosten des Verfahrens tragen muss, während A.__ keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Insgesamt wird entschieden, dass das vorinstanzliche Urteil in seiner Beweiswürdigung fehlerhaft ist und eine Nachprüfung erforderlich ist, um zur Klarheit über die Arbeitsplatzausstattung zu gelangen.