Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_439/2024 vom 7. März 2025:
Sachverhalt: Die A._ AG, ein Vermögensverwalter seit 2003, reichte eine Beschwerde gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein, die für die Steuerperioden 2015 bis 2019 eine Steuernachforderung von insgesamt CHF 32.076.- erlassen hatte. Die ESTV hatte während einer Kontrolle festgestellt, dass die Steuerpflichtige bestimmte Erlöse aus Transaktionen als von der Mehrwertsteuer ausgenommen abgerechnet hatte, diese jedoch als steuerbar qualifizierte. Die A._ AG argumentierte, dass ihre Tätigkeiten im Bereich der Vermittlung von Wertpapieren von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien.
Erwägungen: Das Bundesgericht bestätigte die Interpretation der ESTV, dass die von der A._ AG erbrachte "Execution-Leistung" (Auftragserteilung zur Ausführung von Wertschriftentransaktionen) als Nebenleistung zur Haupttätigkeit der Vermögensverwaltung anzusehen sei. Die A._ AG hatte kein Eigeninteresse im Sinne der gesetzlichen Vorgaben, die eine Ausnahme von der Mehrwertsteuer rechtfertigen könnten. Die Argumente der Beschwerdeführerin, dass es sich um eine eigenständige und von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung handele, wurden zurückgewiesen, da die durchgeführten Transaktionen in der Vermögensverwaltung als steuerbar qualifiziert und die damit verbundenen Gebühren daher mehrwertsteuerpflichtig sind.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die ESTV in ihrer Praxis konsistent handelte und die Ausführungen der A.__ AG zur Praxis der ESTV nicht überzeugend waren. Es gab keine ausreichenden Belege, um zu behaupten, die Leistung wäre in einem anderen steuerlichen Licht zu betrachten.
Urteil: Die Beschwerde der A.__ AG wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2024 wurde bestätigt.