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Das Bundesgericht hat in einem Urteil (9C_443/2023) vom 28. Februar 2025 über den Fall von A._ entschieden, der aufgrund einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und einer depressiven Erkrankung Leistungen der Invalidenversicherung (IV) beantragte. A._ erhielt zunächst eine halbe Invalidenrente, nachdem er eine berufliche Ausbildung abgebrochen hatte und als nicht in der Lage eingeschätzt wurde, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Die IV-Stelle stellte die Notwendigkeit psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungen fest.
Nach mehreren Beschwerde-Verfahren, Gutachten und Expertisen bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dass A.__ ab August 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat und wies die IV-Stelle an, Eingliederungsmaßnahmen zu initiieren sowie die Kosten eines ärztlichen Berichts zu übernehmen. Die IV-Stelle legte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein.
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass A.__ bis zur Durchführung notwendiger therapeutischer Maßnahmen zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist und sprach ihm die halbe Invalidenrente zu. Es stellte fest, dass eine volle Arbeitsfähigkeit erst nach Abschluss der therapeutischen Maßnahmen erreichbar sei. Die insbesondere für psychische Erkrankungen relevanten Beweislasten und Normen wurden berücksichtigt, und es wurde festgestellt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar waren. Die IV-Stelle vermochte nicht zu überzeugen, dass die Arbeitsfähigkeit A.__s vor dem Hintergrund der festgestellten Gesundheitslage und der vorgeschlagenen Therapien als weniger schwerwiegend einzustufen sei.
Zusammenfassend wies das Bundesgericht die Beschwerde der IV-Stelle ab und hielt die vorinstanzlichen Entscheidungen aufrecht. Die IV-Stelle wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt und muss A.__ eine Entschädigung für seine Aufwendungen im gerichtlichen Verfahren zahlen.