Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1255/2023 vom 26. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1255/2023 Sachverhalt:

A._ wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angeklagt, zusammen mit einem Mittäter, sich zwischen dem 20. Oktober und 24. November 2020 mehrfach als Polizist auszugeben, um unter dem Vorwand von Hausdurchsuchungen wertvolle Gegenstände und Bargeld im Wert von insgesamt 9.878,70 CHF zu erlangen. Er wurde unter anderem wegen mehrfachen Betrugs, Diebstahls, Amtsanmaßung und anderer Delikte verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 19. September 2023 fest, dass A._ in vielen Punkten schuldig ist und verhängte eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie eine Geldstrafe. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein.

Erwägungen:
  1. Beweiswürdigung und Willkür: Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine falsche Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Er bestreitet, an den Taten beteiligt gewesen zu sein. Das Bundesgericht stützt sich jedoch auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und stellt fest, dass die Beweiswürdigung nicht willkürlich sei. Die Täterbeschreibungen sowie sichergestellte Beweismittel (wie Utensilien mit Bezug zur Polizeitätigkeit) stützten die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers.

  2. In dubio pro reo: Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht gegeben, da dieser erst zur Anwendung kommt, wenn alle Beweise erhoben und ausgewertet sind. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Vorinstanz diesen Grundsatz verletzt hätte, zumal es keine erheblichen Zweifel an seiner Schuld gab.

  3. Entscheidung: Aufgrund der vorliegenden Erwägungen wurde die Beschwerde abgewiesen, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt, jedoch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage in reduzierter Höhe.

Fazit:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ zurück und bestätigte somit die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Aargau, da keine willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen oder Verletzungen des rechtlichen Gehörs festgestellt wurden.